I Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren
(1) Zusätzlich zu Teil C werden an das Abwasser aus Anlagen nach dem Amalgamverfahren für die Einleitungsstelle in das Gewässer folgende Anforderungen gestellt:
|
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe | |
Quecksilber | mg/l | 0,050 |
g/t | 0,30 | |
Sulfid, leicht freisetzbar | mg/l | 1,0 |
(2) Ab dem Datum der Stilllegung der Anlage gilt die Anforderung an die Quecksilberkonzentration nach Absatz 1 für weitere zwei Jahre.
(3) Abweichend von Teil D werden an das Abwasser aus der Betriebseinheit Alkalichloridelektrolyse nach dem Amalgamverfahren vor der Vermischung mit anderem Abwasser folgende Anforderungen gestellt:
Quecksilber | 0,040 g/t | Qualifizierte Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe |
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 3,5 mg/l | Stichprobe |
(4) Die Anforderungen für Quecksilber als produktionsspezifische Frachtwerte beziehen sich auf die Chlorproduktionskapazität in 24 Stunden.
(5) Teil E findet keine Anwendung.
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