§ 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet den Unternehmer dazu, eine geeignete betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation für den Brandfall zu schaffen. Er muss also die Maßnahmen ergreifen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Außerdem muss er dafür sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen eingerichtet sind, v. a. in der Ersten Hilfe, medizinischen Notversorgung, Bergung und Brandbekämpfung.
Gemäß § 10 Abs. 2 ArbSchG muss der Arbeitgeber Mitarbeiter benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Dazu gehört unbedingt auch, dass diese Mitarbeiter theoretisch und praktisch ausgebildet werden.
Weitere zentrale Vorschriften sind § 22 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention", DGUV-I 205-001 "Betrieblicher Brandschutz in der Praxis", DGUV-I 205-003 "Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten", DGUV-I 205-023 "Brandschutzhelfer – Ausbildung und Befähigung" und VdS 2213 "Brandschutz – Ausbildung im Betrieb".