Dipl.-Ing. Andreas Terboven, Dipl.-Ing. Michael Haug
Brandschutzbeauftragte haben in erster Linie eine beratende Funktion für den Unternehmer zu allen Fragen des Brandschutzes und wirken dabei auf die Beseitigung von Brandschutzmängeln hin. Werden dem Brandschutzbeauftragten gleichzeitig auch Unternehmerpflichten im Brandschutz schriftlich übertragen (z. B. mit seiner Bestellung), erhöht sich seine Verantwortung entsprechend.
Durch landesrechtliche Sonderbauvorschriften wie Verkaufsstättenverordnungen oder Industriebaurichtlinien können sich bestimmte Aufgaben und Verpflichtungen des Brandschutzbeauftragten ergeben.
Eine generelle Verpflichtung für die Bestellung von Brandschutzbeauftragten besteht für Unternehmen nicht. Ausgenommen davon sind Forderungen landesrechtlicher Bauvorschriften, vonseiten des Sachversicherers oder auch der zuständigen Brandschutzbehörde. In Unternehmen mit erhöhten Brandgefahren ist jedoch die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu empfehlen.
Als Grundlage kann zunächst § 10 Abs. 2 ArbSchG herangezogen werden. Des Weiteren sieht auch Abschn. 7.4 ASR A2.2 bei Ermittlung einer erhöhten Brandgefährdung die Benennung eines Brandschutzbeauftragten als zweckmäßig an. Es ist möglich und hat sich bewährt, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit diese Aufgabe mit ausfüllt.
Einsatzzeit des Brandschutzbeauftragten
Bezüglich der Einsatzzeit eines Brandschutzbeauftragten gibt es zzt. keine einheitliche Grundlage. Zur Orientierung kann die Richtlinie des Vereins zur Förderung des Deutschen Brandschutzes herangezogen werden.
Es hat sich bewährt, dass der Brandschutzbeauftragte im Gefahrenfall unmittelbare Weisungsbefugnis im betrieblichen abwehrenden Brandschutz und bei der Räumung und Evakuierung gegenüber allen Beschäftigten erhält.