1.2. |
Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid oder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht gefährlich reagieren können, sofern sie betriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung kommen. |
1.3. |
Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen. |
1.4. |
Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, dürfen sich nicht unter anderen Räumen befinden; sie müssen so beschaffen sein, daß
|
1.5. |
Kalkschlammgruben müssen so angelegt und beschaffen sein, daß
|
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen