(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Acetylenanlage ohne Erlaubnis entgegen § 7 Abs. 1 errichtet oder betreibt oder entgegen § 9 Abs. 1 wesentlich ändert oder nach einer wesentlichen Änderung betreibt.

 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,

 

2.

eine Acetylenanlage

 

a)

entgegen § 11 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder wieder in Betrieb nimmt,

 

b)

entgegen § 20 Abs. 3 betreibt,

 

3.

entgegen § 16 Abs. 3 eine Prüfbescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt,

 

4.

entgegen § 17 eine vorgeschriebene oder vollziehbar angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt,

 

5.

entgegen § 21 Abs. 1 Acetylen mit nicht zugelassenen Mitteln oder unter Anwendung eines nicht zugelassenen Verfahrens reinigt oder trocknet,

 

6.

entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 Calciumcarbid lagert, oder

 

7.

entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 eine Acetylenanlage oder ein Calciumcarbidlager von einer Person bedienen oder warten läßt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

 

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 15 Satz 1, § 23 Abs. 1, § 24 oder § 26 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

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