(1) 1Ein Acetylenentwickler, der dazu bestimmt ist, mit mehr als 50 kg Calciumcarbid gefüllt zu werden, ist in Abständen von zwei Jahren von dem Sachverständigen auf seinen ordnungsmäßigen Zustand zu überprüfen. 2Die Prüfung entfällt, wenn der Acetylenentwickler bei Ablauf der Frist nicht betrieben wird.

 

(2) 1Die Frist nach Absatz 1 beginnt erstmalig mit dem Abschluß der Prüfung vor Inbetriebnahme nach § 11; die weiteren Fristen beginnen jeweils mit dem Abschluß einer wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 1 oder einer Prüfung nach § 13 Abs. 1. 2Die Fristen laufen auch, wenn der Acetylenentwickler nicht betrieben wird.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, daß nach Absatz 1 vorgeschriebene Prüfungen entfallen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach Absatz 1

 

1.

verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder

 

2.

verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

 

(5) Die zuständige Behörde kann bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 7 für andere als in Absatz 1 genannte Acetylenanlagen bestimmen, daß die Acetylenanlage innerhalb bestimmter Fristen zu prüfen ist.

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