(1) 1Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind
1. |
Acetylenentwickler zur Erzeugung von Acetylen aus Calciumcarbid, |
2. |
Acetylenkühler, -trockner und -reiniger, |
3. |
Acetylenverdichter, |
4. |
Acetylenleitungen, |
5. |
Acetylenspeicher, |
6. |
Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acetylenflaschen, |
7. |
Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen. |
2Um eine Acetylenanlage handelt es sich auch, wenn Anlagen der in Satz 1 genannten Art zusammengesetzt sind.
(2) Zu den Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören ferner
1. |
Kalkschlammgruben in Verbindung mit einem Acetylenentwickler, |
2. |
sonstige Einrichtungen und Ausrüstungsteile, die zum Betrieb der Acetylenanlage erforderlich sind und die Sicherheit der Anlage beeinflussen können, |
3. |
Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in ihnen eine Acetylenanlage zu betreiben. |
(3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht Anlageteile, die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß eingesetzt sind, ausgenommen
1. |
Acetylenentwickler, |
2. |
Acetylenleitungen für den Transport von technisch reinem Acetylen zwischen chemischen Herstellungs- und Verarbeitungsanlagen. |
(4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von Calciumcarbid.
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