(1) 1Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung sind

 

1.

Acetylenentwickler zur Erzeugung von Acetylen aus Calciumcarbid,

 

2.

Acetylenkühler, -trockner und -reiniger,

 

3.

Acetylenverdichter,

 

4.

Acetylenleitungen,

 

5.

Acetylenspeicher,

 

6.

Einrichtungen zur Entnahme von Acetylen aus Acetylenflaschen,

 

7.

Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen.

2Um eine Acetylenanlage handelt es sich auch, wenn Anlagen der in Satz 1 genannten Art zusammengesetzt sind.

 

(2) Zu den Acetylenanlagen im Sinne dieser Verordnung gehören ferner

 

1.

Kalkschlammgruben in Verbindung mit einem Acetylenentwickler,

 

2.

sonstige Einrichtungen und Ausrüstungsteile, die zum Betrieb der Acetylenanlage erforderlich sind und die Sicherheit der Anlage beeinflussen können,

 

3.

Räume, die ausschließlich dazu bestimmt sind, in ihnen eine Acetylenanlage zu betreiben.

 

(3) Zu den Acetylenanlagen im Sinne des Absatzes 1 gehören nicht Anlageteile, die in einem chemischen Herstellungsverfahren oder Verarbeitungsprozeß eingesetzt sind, ausgenommen

 

1.

Acetylenentwickler,

 

2.

Acetylenleitungen für den Transport von technisch reinem Acetylen zwischen chemischen Herstellungs- und Verarbeitungsanlagen.

 

(4) Calciumcarbidlager im Sinne dieser Verordnung sind ortsfeste Anlagen zur Lagerung von Calciumcarbid.

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