§ 22 Lagerung von Calciumcarbid

 

(1) Calciumcarbid darf in einer Menge von mehr als 5 000 kg nur gelagert werden

 

1.

in Räumen, die ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid bestimmt sind, oder

 

2.

im Freien unter einem Schutzdach.

 

(2) Calciumcarbid darf nicht gelagert werden

 

1.

in Durchgängen und Durchfahrten,

 

2.

in Treppenräumen,

 

3.

in Haus- und Stockwerksfluren,

 

4.

in Räumen unter Erdgleiche,

 

5.

auf dem allgemeinen Verkehr zugänglichen Grundstücken oder Grundstücksteilen,

 

6.

in den in § 23 Abs. 2 Nr. 3 genannten Räumen über eine Höchstmenge von 5 000 kg hinaus,

 

7.

in Räumen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde kann aus besonderen Gründen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

§ 23 Anzeige von Calciumcarbidlagern bis 5 000 kg

 

(1) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 200 kg bis 5 000 kg lagert, hat dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Calciumcarbid in einer Menge bis 5 000 kg gelagert wird

 

1.

in einem Raum, der ausschließlich zur Lagerung von Calciumcarbid bestimmt ist,

 

2.

im Freien unter einem Schutzdach oder vorübergehend unter wasserdichten Planen,

 

3.

in einem Raum, in dem neben der Lagerung von Calciumcarbid ausschließlich ein oder mehrere Acetylenentwickler aufgestellt sind.

§ 24 Anzeige von Calciumcarbidlagern über 5 000 kg

 

(1) 1Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 5 000 kg lagert, hat dies unter Angabe der Menge, die voraussichtlich gelagert werden wird, der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2Der Anzeige ist ein Plan des Lagers beizufügen, der genaue Angaben über die Nutzung der angrenzenden Räume und Grundstücke enthalten muß.

 

(2) 1Der Aufsichtsbehörde ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn

 

1.

die in der Anzeige nach Absatz 1 angegebene voraussichtliche Lagermenge um mehr als 1 000 kg überschritten oder

 

2.

das Lager in einer Weise geändert werden soll, die dessen Sicherheit beeinträchtigen kann.

2Im Fall der Anzeige nach Nummer 1 ist die voraussichtlich zusätzliche Lagermenge anzugeben; im Fall der Anzeige nach Nummer 2 ist der Anzeige ein Plan beizufügen, aus dem sich die Änderung des Lagers ergibt.

 

(3) Wer Calciumcarbid in einer Menge von mehr als 5 000 kg lagert, hat eine wesentliche Änderung der Nutzung der an das Lager angrenzenden Räume und Grundstücke, die die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen kann, unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

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