(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Acetylenanlage bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde (Erlaubnisbehörde).

 

(2) 1Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. 2Dem Antrag sind die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Beschreibungen der Bauart und der Betriebsweise der Acetylenanlage, in je drei Stücken beizufügen.

 

(3) 1Antrag und Unterlagen sind dem Sachverständigen vorzulegen. 2Dieser prüft auf Grund der Unterlagen, ob die angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. 3Er versieht die Unterlagen mit einem Prüfvermerk und übersendet Antrag und Unterlagen mit einer Stellungnahme der Erlaubnisbehörde.

 

(4) 1Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die in den Antragsunterlagen angegebene Bauart und Betriebsweise der Acetylenanlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, oder, soweit einzelne Teile der Anlage nach § 10 Abs. 2 der Bauart nach zugelassen sind, diese der Zulassung entsprechen; andernfalls ist die Erlaubnis zu versagen. 2Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. 3Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

 

(5) Die Erlaubnisurkunde einschließlich der Antragsunterlagen ist am Betriebsort der Acetylenanlage aufzubewahren.

 

(6) Der Erlaubnis bedürfen nicht die Errichtung und der Betrieb von Acetylenanlagen

 

1.

der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen, soweit das Bundesministerium für Post und Telekommunikation sein Recht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gerätesicherheitsgesetzes ausübt,

 

2.

der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,

 

3.

der Bundeswehr.

 

(7) Führt ein Seeschiff nach Flaggenwechsel die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz, so gilt das nach Kapitel I Regel 12 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141) ausgestellte Sicherheitszeugnis bis zu dessen Ungültigwerden als Erlaubnis im Sinne des Absatzes 1.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge