1. Acetylenanlagen

 

1.1.

Acetylenanlagen sind so zu gestalten, auszurüsten, zu betreiben und zu warten, daß gefahrdrohende Betriebszustände nicht eintreten können. Insbesondere ist dafür zu sorgen, daß

  1. in den acetylenführenden Teilen der Anlagen der Sauerstoffgehalt so gering wie möglich gehalten wird und Zündvorgängen vorgebeugt ist,
  2. betriebsmäßig in die Ausstellräume austretendes Acetylen auf eine Mindestmenge beschränkt bleibt,
  3. Drücke oder Temperaturen nicht entstehen, bei denen Acetylen zerfallen kann, oder, falls dies nicht möglich ist, die Anlagen den Beanspruchungen sicher widerstehen, die bei einem Acetylenzerfall auftreten können,
  4. die Anlagen von ausreichenden Schutzzonen umgeben sind,
  5. die Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, und die Schutzzonen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden,
  6. die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen funktionssicher sind.
 

1.2.

Die Werkstoffe von Acetylenanlagen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und so beschaffen sein, daß sie mit Acetylen, mit Rückständen von Calciumcarbid oder mit Lösemittel aus Acetylenflaschen nicht gefährlich reagieren können, sofern sie betriebsmäßig mit diesen Stoffen in Berührung kommen.

 

1.3.

Bauliche Anlagen, die zu Acetylenanlagen gehören, müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

 

1.4.

Räume, die ausschließlich zur Aufstellung von Acetylenanlagen dienen, dürfen sich nicht unter anderen Räumen befinden; sie müssen so beschaffen sein, daß

  1. auftretende Acetylenluft-Gemische schnell beseitigt werden,
  2. austretendes Acetylen nicht in anlagenfremde Räume gelangen kann,
  3. sie im Gefahrfall schnell verlassen werden können,
  4. Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion möglichst gering gehalten werden.
 

1.5.

Kalkschlammgruben müssen so angelegt und beschaffen sein, daß

  1. entweichendes Acetylen nicht in überdachte Räume gelangen kann,
  2. ihr Inhalt weder im Erdreich versickern noch in öffentliche Abwasseranlagen gelangen kann.

2. Calciumcarbidlager

 

2.1.

Calciumcarbid ist so zu lagern, daß es gegen Zutritt von Wasser geschützt ist. Es darf nicht mit brennbaren oder explosionsfähigen Stoffen oder Säuren zusammen gelagert werden.

 

2.2.

Calciumcarbidbehälter müssen von einer ausreichenden Schutzzone umgeben sein. Die Schutzzonen müssen von Zündquellen jeder Art freigehalten werden.

 

2.3.

Räume zur Lagerung von Calciumcarbid müssen den Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

 

2.4.

Räume, in denen Calciumcarbid in Mengen von mehr als 5 000 kg gelagert wird, dürfen nicht unter Räumen liegen, die dem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen. Im übrigen gilt Nummer 1.4.2. Halbsatz entsprechend.

 

2.5.

Calciumcarbidbehälter dürfen im Freien nur in ausreichender Entfernung von Gebäuden gelagert werden.

3. Erprobung von Acetylenanlagen

 

3.1.

Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der Acetylenanlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Acetylenanlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

 

3.2.

Programm

Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

 

3.3.

Leitung der Erprobung

Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht, und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

3.4.

Personal

Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge