(1)[1] Diese Verordnung gilt für die Bereitstellung auf dem Markt[2] von neuen Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. |
Aerosolpackungen mit Metallbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen 1 000 Milliliter übersteigt, |
3. |
Aerosolpackungen mit Kunststoffbehältern, deren Gesamtfassungsvermögen
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