(1) Der Unternehmer hat alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu unterrichten.
(2) 1Er hat Vorkehrungen zu treffen, daß
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nur solche Beschäftigte Zugang zu Bereichen mit ernsten oder spezifischen Gefahren haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben; |
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die Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeit einstellen und sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit bringen können. |
2Bei Vorkehrungen nach Satz 1 Nr. 2 sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen.
(3) Der Unternehmer darf außer in begründeten Ausnahmefällen die Beschäftigten nicht auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, solange eine unmittelbare erhebliche Gefahr fortbesteht.
(4) Den Beschäftigten dürfen aus einem Handeln nach Absatz 2 Nr. 2 keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
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