1Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck und den sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbesondere
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den Stand der Technik einzuhalten, |
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die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der Technik sicherzustellen und regelmäßig zu überwachen, |
2Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. 3Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben unberührt. 4Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Stand der Technik anzupassen, sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb oder der Umwelt erforderlich ist.
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