Zusammenfassung
Alternative Modelle zur sog. Regelbetreuung im Arbeitsschutz werden als alternative Betreuung bzw. Unternehmermodell bezeichnet. Die alternative, bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kann in Betrieben mit bis zu max. 50 Beschäftigten angewendet werden. Dabei legt die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) als gesetzlicher Unfallversicherungsträger die Obergrenze für die Mitarbeiterzahl fest.
Eine Sonderform ist die alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit 10 und weniger Beschäftigten durch Kompetenzzentren. Hier stehen bei Bedarf Experten für Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Verfügung. Dieses Modell wurde bisher nur von 2 Berufsgenossenschaften eingeführt.
1 Bedingungen
Voraussetzung für eine alternative Betreuung ist, dass der Unternehmer über Arbeits- und Gesundheitsschutz informiert und für dessen Umsetzung motiviert ist.
Das sog. Unternehmermodell nach Anlage 3 DGUV-V 2 erfordert, dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist. Deshalb liegt die Obergrenze bei max. 50 Beschäftigten. Sind mehrere Personen als "Unternehmer" tätig, übernimmt der technische Leiter die Verantwortung für Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Der Unternehmer entscheidet allein darüber, ob und in welchem Umfang eine externe Betreuung erfolgt. Sowohl arbeitsmedizinische als auch sicherheitstechnische Betreuung kann als alternative Betreuung umgesetzt werden.
Bei besonderen Anlässen (bedarfsorientiert) muss sich der Unternehmer von einem Betriebsarzt oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreuen lassen.
Besondere Anlässe für den Einsatz von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt können u. a. sein (s. Anlage 3 bzw. Anlage 1 DGUV-V 2):
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
- Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe, bzw. Gefahrstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zur Folge haben,
- Einführen neuer Arbeitsverfahren und grundlegende Änderung,
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
- Untersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten,
- Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit,
- Erstellen von Notfall- und Alarmplänen.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann erforderlich sein zum Durchführen sicherheitstechnischer Überprüfungen und Beurteilungen von Anlagen, Arbeitssystemen und Arbeitsverfahren.
Weitere Anlässe für den Einsatz eines Betriebsarztes können sein:
- grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen,
- Durchführen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen, Beurteilungen und Beratungen sind erforderlich,
- Suchterkrankungen, die gefährdungsfreies Arbeiten beeinträchtigen,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung behinderter Menschen und der (Wieder-)Eingliederung von Rehabilitanden,
- Häufung gesundheitlicher Probleme,
- Auftreten posttraumatischer Belastungszustände,
- Gefahr einer Pandemie,
- spezielle demographische Entwicklungen im Betrieb (z. B. "Überalterung" der Belegschaft).
Sonstige Experten, die weder Betriebsarzt noch Fachkraft für Arbeitssicherheit sind, können bei Themen wie Lärmminderungs-, Brandschutz- und Lüftungsmaßnahmen als Berater hinzugezogen werden (Nr. 3 Anlage 3 DGUV-V 2).
2 Umsetzung
Die alternative Betreuung umfasst
- Motivation,
- Information,
- Fortbildung und
- die Inanspruchnahme bedarfsorientierter Betreuung.
Damit der Unternehmer seine Aufgaben erfüllen kann, ist er verpflichtet, an Seminaren mit folgenden Inhalten teilzunehmen (vgl. Anlage 3 DGUV-V 2 der BGN):
- u. a. Verantwortung des Arbeitgebers, Arbeitsschutz als Führungsaufgabe, wirtschaftliche Aspekte, Gefährdungsbeurteilung, Methoden der Unterweisung (Motivation);
- u. a. Grundlagen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, Inhalte und Organisation von Unterweisungen, Prävention, Maschinen-, Anlagen- und Gerätesicherheit, branchenspezifische Informationen (Information).
Sowohl die Anzahl erforderlicher Lehreinheiten als auch der Zeitraum, in dem die Seminare absolviert werden müssen, sind in der Anlage 3 DGUV-V 2 festgelegt und variieren bei den verschiedenen Berufsgenossenschaften.
Anschließend muss der Unternehmer an bestimmten Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, deren Umfang ebenfalls festgelegt ist. Seminare und Fortbildungsveranstaltungen werden u. a. von den Berufsgenossenschaften angeboten.
Die BG Metall Nord Süd fordert z. B., dass Seminare zur Motivation und Information innerhalb von 2 Jahren und die Fortbildung nach höchstens 5 Jahren absolviert werden muss.
Bei der alternativen Betreuung durch Kompetenzzentren variieren die Vorgaben für Methode und Umfang der Motivations- und Informationsmaßnahmen sowie der Zeitabstand für die erforderliche Fortbildung – in Abhängigkeit von der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 DGUV-V 2. Dies gilt bei BGN und BGHW auch für das Unternehmermodell.
Der U...