Das Unternehmen ist verpflichtet, im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Mitarbeitern Augenuntersuchungen anzubieten. Die Untersuchung ist ein Angebot, das der Mitarbeiter nutzen kann, aber nicht muss. Es ist im Rahmen der alternsgerechten Beleuchtung aber für beide Seiten sinnvoll, diese Vorsorgeuntersuchungen zu nutzen (s. Tab. 1).
Untersuchungsarten | Fristen |
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Erstuntersuchung | Muss innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden. |
2. Vorsorge | Muss spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden. |
Weitere Vorsorgen | Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden. Der Arzt ist im Sinne des § 7 ArbMedVV verpflichtet, in der Vorsorgebescheinigung anzugeben, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV). Wichtig: Festlegung der Frist ist abhängig u. a. von
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Tab. 1: Angebotsvorsorge – Fristen
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