Das Unternehmen ist verpflichtet, im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Mitarbeitern Augenuntersuchungen anzubieten. Die Untersuchung ist ein Angebot, das der Mitarbeiter nutzen kann, aber nicht muss. Es ist im Rahmen der alternsgerechten Beleuchtung aber für beide Seiten sinnvoll, diese Vorsorgeuntersuchungen zu nutzen (s. Tab. 1).

 
Untersuchungsarten Fristen
Erstuntersuchung Muss innerhalb von 3 Monaten vor Aufnahme der Tätigkeit veranlasst oder angeboten werden.
2. Vorsorge Muss spätestens 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit veranlasst bzw. angeboten werden.
Weitere Vorsorgen

Jede weitere Vorsorge einschließlich nachgehender Vorsorge muss spätestens 36 Monate nach der vorangegangen Vorsorge veranlasst bzw. angeboten werden.

Der Arzt ist im Sinne des § 7 ArbMedVV verpflichtet, in der Vorsorgebescheinigung anzugeben, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist (§ 6 Abs. 3 Nr. 3 ArbMedVV).

Wichtig: Festlegung der Frist ist abhängig u. a. von

  1. den individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer oder psychischer Gesundheit, bezogen auf den konkreten Arbeitsplatz und den Mitarbeiter,
  2. den Erkenntnissen des Arztes, die ihm vor der Vorsorge zu den Arbeitsplatzverhältnissen mitgeteilt werden (s. AMR 3.1, vor allem aktuelle Gefährdungsbeurteilung) oder die er sich beschafft hat.

Tab. 1: Angebotsvorsorge – Fristen

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge