(1) 1Beim Hessischen Landesamt für Naturschutz,[1] Umwelt und Geologie wird zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ein Bodeninformationssystem geführt. 2Das Bodeninformationssystem umfasst oder verweist auf bodenschutzrelevante Daten, die bei den Behörden des Landes, den Gemeinden, den Landkreisen und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehenen vorhanden oder verfügbar sind.

 

(2) Das Bodeninformationssystem kann insbesondere punkt- und flächenbezogene Daten, bei Bedarf flurstücksbezogen und mit Bezeichnung, Größe und Lage von Flächen, enthalten über

 

1.

Art und Beschaffenheit der Böden und ihre Funktionen,

 

2.

Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von Behörden eingerichteten Versuchsflächen,

 

3.

die Festsetzung von Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,

 

4.

Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, Verdachtsflächen, schädliche Bodenveränderungen, altlastverdächtige Flächen und Altlasten,

 

5.

schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind,

 

6.

Stoffeinträge, Materialauf- und -abträge, Versiegelung sowie sonstige nicht stoffliche Veränderungen der Böden,

 

7.

gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit,

 

8.

Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert oder verwertet wurden oder mit denen umgegangen worden ist,

 

9.

derzeitige und ehemalige Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Inhaber von bestehenden und stillgelegten Anlagen,

 

10.

sonstige für die Ermittlung und Abwehr von Gefahren und die Feststellung der Ordnungspflichtigen bedeutsame Sachverhalte und Rechtsverhältnisse.

 

(3) Durch Rechtsverordnung können Einzelheiten des Bodeninformationssystems, insbesondere zu dessen Inhalt, Änderung, Führung und Nutzung, zur Einsicht und zur Weitergabe gespeicherter Informationen, auch im automatisierten Abrufverfahren, einschließlich zu erhebender Kosten bestimmt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz über die Bereitstellung offener Geobasisdaten, die Kosten der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte und zur Änderung weiterer Vorschriften auf dem Gebiet der Immobilienwertermittlung und des Vermessungswesens. Anzuwenden ab 09.10.2021.

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