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Altlastensanierung: Gefahren und Schutzmaßnahmen / 3.2.2 Koordination

Dipl.-Ing. Andreas Voigt
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Nach § 8 ArbSchG müssen Arbeitgeber verschiedener Betriebe beim Arbeitsschutz zusammenarbeiten, wenn ihre Beschäftigten an einem Arbeitsplatz tätig werden. Die GefStoffV verlangt darüber hinaus, bei erhöhten Gefährdungen durch Gefahrstoffe einen Koordinator zu bestellen. Dem Koordinator sind durch die beteiligten Arbeitgeber alle sicherheitsrelevanten Informationen sowie die beabsichtigten Schutzmaßnahmen mitzuteilen. Für den Arbeitsschutz ihrer Beschäftigten bleiben selbstverständlich die jeweiligen Arbeitgeber verantwortlich.

Die TRGS 524 fordert die schriftliche Bestellung dieses Koordinators, der im Übrigen fachkundig (vgl. Abschn. 3.2.1) und mit Weisungsbefugnis gegenüber den Auftragnehmern und deren Beschäftigten ausgestattet sein muss. Der Koordinator nach TRGS 524 ist identisch mit dem nach DGUV-R 101-004.

 
Wichtig

Ein oder mehrere Koordinatoren

Neben dem Koordinator nach TRGS 524 bzw. DGUV-R 101-004 gibt es den Koordinator nach BaustellV. Ist ein solcher schon vom Bauherrn bestellt und erfüllt die Anforderungen an die Fachkunde nach TRGS 524, so kann er beide Aufgaben in einer Person vereinen.

 
Koordinator nach BaustellV DGUV-R 101-004 und fachkundige Person nach TRGS 524
Aufgaben (nicht abschließend aufgeführt)

Während der Planung der Ausführung

  • Koordinieren der Maßnahmen nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG,
  • Feststellen der Wechselwirkungen zwischen den Arbeiten der einzelnen Gewerke,
  • Ausarbeiten des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes.

Während der Bauausführung

  • Koordinieren der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG,
  • Organisieren der Zusammenarbeit der Arbeitgeber,
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren.
  • Aufstellen des Arbeits- und Sicherheitsplanes,
  • Einweisen der Beschäftigten und anderen Versi...

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