Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen dürfen erst begonnen werden, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde. Ergeben sich erst im Verlauf von Bauarbeiten Hinweise auf Kontaminationen, so sind die Arbeiten sofort zu unterbrechen, um eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die dabei festgelegten Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
Detaillierte Informationen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung enthalten
- für Gefahrstoffe die TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen",
- für Biostoffe die TRBA 400: "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen".
Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können (s. Abschn. 3.2.1).
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe und Biostoffe nach |
GefStoffV |
BioStoffV |
Ermitteln der Art und Konzentration der Gefahrstoffe |
Ermitteln der Identität, Risikogruppeneinstufung und Übertragungswege der Biostoffe |
Ermitteln der Eigenschaften der Gefahrstoffe |
Ermitteln der sensibilisierenden und toxischen Wirkungen und Aufnahmepfade |
Ermitteln der Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten ausgeführt werden sollen |
Ermitteln der Art der Tätigkeit (Betriebsabläufe, Arbeitsverfahren, verwendete Arbeitsmittel) |
Ermitteln der verfügbaren Arbeitsverfahren mit ihren Arbeitsschritten und Tätigkeiten |
Ermitteln der Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftigten |
Ermitteln der arbeitsbereichs- und tätigkeitsbedingten Gefährdungsfaktoren |
Ermitteln von Arbeitsverfahren, die zu keiner oder einer geringeren Gefährdung der Beschäftigten führen |
Abschätzung der Exposition und Gefährdung durch inhalative, orale oder dermale Gefahrstoffaufnahme |
Beurteilen der Infektionsgefährdung |
Abschätzung der Gefährdung durch Brand- und Explosionsgefahren |
Beurteilen der Gefährdungen durch sensibilisierende, toxische oder sonstige gesundheitsschädigende Wirkungen |
Auswahl des Arbeitsverfahrens mit der geringsten Gefährdung |
Auswahl und Festlegung der Maßnahmen |
Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung |
Kontrolle und Bewertung der Maßnahmen bzgl. ihrer Wirksamkeit |
Es ist erforderlich, bei der Wahl möglicher geeigneter Sanierungsverfahren eine Abschätzung der bei den Tätigkeiten auftretenden Gefährdungen durchzuführen.
- Gibt es Verfahren, bei denen Gefahrstoffe oder biologische Arbeitsstoffe nicht freigesetzt werden?
- Welche Verfahren exponieren die Beschäftigten am geringsten?
- Können klimatische Parameter (Trockenheit, Feuchte, Wärme, Kälte, Temperatur) gefährdungsreduzierend ausgenutzt werden?
- Welche zusätzlichen Belastungen entstehen bei der Verwendung Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)?
- Sind besondere organisatorische oder personenbezogene Voraussetzungen für die Anwendung der Verfahren zu erfüllen?
Ist die Abschätzung der Exposition und der Gefährdungen auf Basis der ermittelten Daten von Unsicherheiten geprägt, so ist bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen von der höchstmöglichen Gefährdung der Beschäftigten auszugehen.