§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 3 [Bis 14.10.2020: Absatz 1] [1] Satz 1 Altöle stofflich verwertet[2] [Bis 14.10.2020: aufbereitet], |
2. |
entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen vermischt, |
3. |
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle [Bis 14.10.2020: nicht getrennt hält,] [3] nicht getrennt sammelt[4] [Bis 14.10.2020: einsammelt], nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer Entsorgung zuführt, |
4. |
entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander mischt, |
5. |
entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht getrennt sammelt[5] [Bis 14.10.2020: hält] oder |
6. |
entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig überlässt oder |
2. |
entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Getriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt. |
§ 11 [bis 14.10.2020]
[1]
§ 11 Ablösung von Vorschriften
Die §§ 5a und 5b des Abfallgesetzes werden durch diese Verordnung abgelöst.
§§ 12 bis 13 (weggefallen)
§ 14
(Inkrafttreten)
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