Verbrennungsmotoren- oder Getriebeöle dürfen in Gebinden nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie durch Aufdruck oder Aufkleber folgendermaßen gekennzeichnet sind: "Dieses Öl gehört nach Gebrauch in eine Altölannahmestelle! Unsachgemäße Beseitigung von Altöl gefährdet die Umwelt ! Jede Beimischung von Fremdstoffen wie Lösemitteln, Benzin,[1] Brems- und Kühlflüssigkeiten ist verboten."

[1] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Bestimmungen zur Altölentsorgung. Anzuwenden ab 15.10.2020.

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