(1) 1Die Andienungspflichtigen haben die anzudienenden Abfälle dem Zentralen Träger schriftlich anzuzeigen und dabei deren Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit anzugeben (Andienung). 2Dazu sind die Verantwortliche Erklärung und die Deklarationsanalyse nach Anlage 1 der Nachweisverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382, 1997 I S. 2860) in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. 3Der Zentrale Träger kann von den Andienungspflichtigen weitere Angaben sowie Proben verlangen, soweit dies für die Zuweisungsentscheidung nach § 3 notwendig ist. 4Der Zentrale Träger kann auf die Vorlage der in Satz 2 genannten Unterlagen verzichten, wenn andere geeignete Angaben über die Abfälle vorgelegt werden.

 

(2) Überlassen Andienungspflichtige Abfälle an einen Einsammler, so gelten die Regelungen nach Abs. 1 nur für den Einsammler.

 

(3) Notwendige Analysen haben die Andienungspflichtigen auf ihre Kosten zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen.

 

(4) Sollen Abfälle nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Abl. EG Nr. L 30 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 1997 (Abl. EG Nr. L 22 S. 14), in der jeweils geltenden Fassung verbracht werden, gelten sie mit der Vorlage der Notifizierung als angedient.

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