Zuständig für die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831) und der darauf gestützten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung ist

 

1.

insbesondere als zuständige oberste Landesbehörde, zuständige Behörde und Genehmigungsbehörde, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

 

2.

in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie in Niedersachsen.

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