Zuständig für die Durchführung (einschließlich der Überwachung nach § 52 BImSchG) der Rechtsverordnungen nach §§ 38 und 39 BImSchG hinsichtlich der Beschaffenheit und des Betriebs von
1. |
Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie nichtbundeseigenen Eisenbahnen ist die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende, |
2. |
Luft- und Wasserfahrzeugen ist die Behörde für Wirtschaft und Innovation. |
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