Im Vergleich zu stationären Betriebsstätten kommen Beschäftigte auf Baustellen eher in Berührung mit Arbeitsmitteln anderer Firmen oder mit den Wirkungen fremder Arbeitsmittel.
Energiebetriebene Arbeitsmittel müssen deshalb nach außen gegen die von ihnen ausgehenden oder verwendeten Energien gesichert sein. Ein direktes oder indirektes Berühren spannungführender Teile muss ebenso unterbunden werden wie Gefährdungen, die bei einer Störung der Energieversorgung auftreten können. Kabel, elektrische Verbindungen und Anschlüsse müssen z. B. regelmäßig auf Beschädigungen und Funktionsfähigkeit überprüft werden.
Das unbeabsichtigte und das unbefugte Ingangsetzen von Arbeitsmitteln muss verhindert werden. Im Falle des unbeabsichtigten Ingangsetzens müssen sich die Beschäftigten rechtzeitig in Sicherheit bringen können.
Vom Bedienungsort aus muss das Arbeitsmittel ganz oder teilweise stillgesetzt, von den Energiequellen getrennt und schließlich in einen sicheren Zustand versetzt werden können. Die Befehlseinrichtungen dafür müssen leicht erreichbar und deutlich gekennzeichnet sein. Der Befehl zum Stillsetzen muss dem Befehl zum Ingangsetzen übergeordnet sein.
Insbesondere kraftbetriebene Arbeitsmittel müssen eine Notbefehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen des Arbeitsmittels besitzen.
Vorhandene Schutzeinrichtungen an Arbeitsmitteln und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen müssen verwendet werden. Schutz- und Sicherheitseinrichtungen müssen funktionieren und dürfen nicht manipuliert oder umgangen werden.
Personen im Gefahrenbereich von Arbeitsmitteln sind seit Langem ein Thema auf Baustellen. Immer wieder kommt es zu schweren und tödlichen Unfällen, sei es bei unbefugtem Aufenthalt im Schwenkbereich von Baggern oder Aufenthalt hinter Baumaschinen, die zurücksetzen und hinter ihnen befindliche Personen nicht bemerken. Erschwert wird das Nichtbemerken neben der fehlenden Direktsicht durch unübersichtliche örtliche Verhältnisse, Unebenheiten, ungenügende Beleuchtung, durch gleichzeitige Tätigkeit weiterer Maschinen. Die BetrSichV fordert hier, dass vom Bedienungsort aus feststellbar sein muss, ob sich eine Person im Gefahrenbereich aufhält oder das Ingangsetzen muss durch ein automatisch wirksames Sicherheitssystem verhindert werden.
Stand der Technik sind u. a. Spiegel (diese müssen aber alle nicht direkt einsehbaren Bereiche sichtbar machen), Kamera-Monitor-Systeme, 360-Grad-Kamera-Systeme oder selbsttätige Erkennungssysteme, z. B. Ultraschall-, Radar, Infrarot- oder Lasersysteme. Sind sie technisch nicht anwendbar, können nach dem T-O-P-Prinzip organisatorische Schutzmaßnahmen angewendet werden, indem etwa Sicherungsposten oder Einweiser tätig werden. Zusätzlich können akustische oder optische Warnsignale das Rückwärtssetzen bzw. -fahren ankündigen. Eine ergänzende personenbezogene Maßnahme ist das Tragen einer Warnweste.