Zusammenfassung
Die Durchführung von Bauarbeiten ist ohne den Einsatz von Arbeitsmitteln nicht vorstellbar und nicht durchführbar. Sei es mithilfe einer einfachen Ausstattung von Maurerkelle, Tuppe, Richtschnur bis zur Wasserwaage oder mittels komplexer Technik wie Pumpenmischer, Betonförderpumpe und Betonverteilermast, Zementsilo, Putzmaschinen etc.
Die Verwendung von Arbeitsmitteln ist mit Gefährdungen verbunden, zum einen für den Anwender selbst, der sich verletzen kann, zum anderen für Personen im näheren oder ferneren Umfeld, die schwebenden Lasten, Lärm, Vibrationen, Störlichtbögen oder freigesetztem Staub ausgesetzt sein können.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt die rechtlichen Anforderungen für das sichere Verwenden von Arbeitsmitteln vor. Zusätzlich steht ein umfangreiches technisches Regelwerk für Betriebssicherheit (TRBS) zur Verfügung. Hier finden sich Regeln und Bekanntmachungen u. a. zu
- Gefährdungsbeurteilung (TRBS 1111)
- Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen (TRBS 1201)
- Zur Prüfung befähigte Personen (TRBS 1203)
- Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz (TRBS 2121)
- Beschaffung von Arbeitsmitteln (EmpfBS 1113)
Branchenbezogene Regeln und Informationsschriften sind auf den Internetseiten der Unfallversicherungsträger zu finden. Speziell zu Arbeitsmitteln empfehlen sich die "Bausteine" der BG BAU, die Sicherheitshinweise in komprimierter Form enthalten.
1 Anwendung der BetrSichV
Die BetrSichV gilt für das Verwenden von Arbeitsmitteln, insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Verwenden von Arbeitsmitteln.
Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nur insofern eingeschränkt, als sie nicht für Betriebe gilt, die dem Bundesberggesetz unterliegen und auch nicht für Seeschiffe unter fremder Flagge. Diese Bereiche ausgenommen, ist die BetrSichV überall anzuwenden, wo Beschäftigte tätig werden: im Betrieb, außerhalb des Betriebsgeländes, auf Baustellen, auf Feldern, in Wäldern. Anknüpfungspunkt für die Anwendung der BetrSichV ist nicht ein besonderer Ort, ist nicht eine bestimmte Tätigkeit und auch nicht die Dauer oder Häufigkeit einer Tätigkeit, sondern allein das Verwenden von Arbeitsmitteln.
Wird also ein Arbeitsmittel, z. B. eine Beton-Wandsäge nur einmalig und für wenige Stunden auf einer Baustelle eingesetzt, muss sie trotzdem alle an ihre Verwendung gestellten Anforderungen erfüllen, genauso wie Maschinen, die dauerhaft im Einsatz sind.
Arbeitsmittel sind bei der Arbeit verwendete Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen und überwachungsbedürftige Anlagen. Die Produktpalette der auf Baustellen verwendeten Arbeitsmittel ist immens. Eine kleine Auswahl von Beispielen sind Hammer, Pinsel, Bohrer, Zange, Spachtel, Trennschleifer, Akkuschrauber, Fräsmaschinen, Sägen, Schleif- und Bürstwerkzeuge, Leitern, Gerüste, Hebebühnen, Bauaufzüge, Lastaufnahmeeinrichtungen, Flurfördergeräte, Krane, Bagger, Raupen, Walzen, Lader, Rammen, Straßenfertiger, Taucherdruckkammern.
Jedes Gewerk hat seine Spezialwerkzeuge, jede Technologie, jedes Arbeitsverfahren benötigt auf die Anwendung bezogene besondere Maschinen und Geräte. Für all diese verschiedenen Anwendungen ist die BetrSichV der Rahmen, der vom allgemeinen ins spezielle wirkt.
Adressat der Pflichten nach der BetrSichV ist der Arbeitgeber. Das Prinzip ist im Arbeitsschutz etabliert. Auf Baustellen kommen aber in der Regel Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber zusammen, die vielleicht auch einmal ein Arbeitsmittel der Nachbarfirma ausleihen, z. B. ein Aggregat, eine Kettensäge oder die auch gemeinsam von anderen eingerichtete Arbeitsmittel nutzen, z. B. Gerüste. Beschäftigte können durch Arbeitsmittel anderer Firmen gefährdet sein, z. B. durch schwenkende Bagger, Baustellenverkehr, bewegte Teile, unsichere Gerüste, elektrischen Schlag oder Abgase. Dann verwischen die sonst in einem Betrieb so klaren Arbeitsschutzzuständigkeiten und -verhältnisse.
Auf diese Zusammenhänge geht die BetrSichV ein, ohne gezielt die möglichen Orte, an denen Berührungen verschiedener Betriebe oder Gewerke stattfinden können, näher zu bezeichnen. So müssen, wie schon im ArbSchG beschrieben, die Arbeitgeber verschiedener Firmen die von ihnen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen ermittelten Schutzmaßnahmen (aufeinander) abstimmen und bei erhöhten Gefährdungen, die sich aus der Verwendung von Arbeitsmitteln ergeben, einen Koordinator bestellen, der die erforderlichen Schutzmaßnahmen abstimmt. Auf Baustellen kann der gemäß BaustellV bestellte Koordinator auch die Koordinatorenaufgaben nach BetrSichV übernehmen. Es könnte also, soweit er geeignet ist und die Aufgabe selbst durchführen will, sogar der Bauherr als Auftraggeber der Baumaßnahme die Koordination übernehmen.
2 Anforderungen an das Verwenden von Arbeitsmitteln
Das Verwenden umfasst eine umfangreiche Auswahl an Tätigkeiten, im Prinzip alles, was mit Arbeitsmitteln getan werden kann: Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten, Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhal...