Dipl.-Chem. Diana Mittendorf
3.1.1 Allgemeine Betreiberpflichten
Der Betreiber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern. Dabei sind sowohl betriebliche (z. B. mögliche Leckagen) und umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z. B. Erdbeben, Hochwasser) als auch Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen. Es sind Maßnahmen zu treffen, damit Brände und Explosionen sowie Freisetzungen gefährlicher Stoffe vermieden werden.
Der Betriebsbereich ist mit ausreichenden Warn-, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen auszurüsten. Die Anlagen sind mit zuverlässigen Mess- und Steuer- oder Regeleinrichtungen auszustatten, die, je nach Risiko, mehrfach, verschiedenartig und voneinander unabhängig sind. Auch sind die sicherheitsrelevanten Anlagenteile ständig zu prüfen sowie regelmäßig zu überwachen und Wartungs- und Reparaturarbeiten nach dem Stand der Technik durchzuführen. Dem Fehlverhalten des Personals ist durch geeignete Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen vorzubeugen.
Darüber hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. So sind die Anlagen des Betriebsbereichs mit den erforderlichen technischen Einrichtungen (z. B. Berieselungsanlagen, Auffangvorrichtungen, Inertisierungssysteme) auszurüsten sowie die erforderlichen Schutzvorkehrungen (z. B. Organisation von Notfallmaßnahmen) zu treffen. Es ist auch dafür Sorge zu tragen, dass die für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden und die Einsatzkräfte unverzüglich, umfassend und sachkundig beraten werden.
3.1.2 Anzeige
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereichs oder vor einer störfallrelevanten Änderung dies schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss neben dem Namen des Betreibers ausreichende Angaben zur Identifizierung der gefährlichen Stoffe, eine Beschreibung der Tätigkeit in den Anlagen des Betriebsbereichs und die Gegebenheiten in der unmittelbaren Umgebung des Betriebsbereichs enthalten.
Die zuständige Behörde prüft die Anzeige nach § 7 Störfall-Verordnung.
3.1.3 Konzept zur Verhinderung von Störfällen
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Störfall-Verordnung auszuarbeiten und dieses zur Einsicht der zuständigen Behörde bereitzuhalten. Das Konzept muss die übergeordneten Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers hinsichtlich der Begrenzung von Störfällen umfassen. Die Umsetzung des Konzeptes ist durch ein Sicherheitsmanagementsystem sicherzustellen, wobei die betriebliche Sicherheitsorganisation und die Sicherheitsphilosophie – beide von erheblicher Bedeutung – darzulegen sind. Es ist sicherzustellen, dass dieses System auch im Betrieb umgesetzt wird.
Das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem sind mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren. Ggf. kann eine Aktualisierung auch nach einer störfallrelevanten Änderung oder einem Ereignis erforderlich sein.
3.1.4 Information der Öffentlichkeit
Der Betreiber hat nach § 8a Störfall-Verordnung Informationen zu Betriebsbereichen zu erstellen und diese ständig der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, auch auf elektronischem Weg. Die Angaben sind insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung auf dem neuesten Stand zu halten.
Die Informationen müssen neben dem Namen des Betreibers und einer verständlichen Erläuterung der Tätigkeiten im Betrieb die vorhandenen relevanten gefährlichen Stoffe sowie deren wesentliche Gefahreneigenschaften in einfachen Worten enthalten. Ebenso müssen Informationen vorhanden sein, wie die betroffene Bevölkerung erforderlichenfalls gewarnt wird und sich zu verhalten hat. Es ist das Datum der letzten Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Behörde anzugeben und wo ausführlichere Informationen zu der Besichtigung und zum Überwachungsplan zu erhalten sind.