Dipl.-Chem. Diana Mittendorf
Finden für die Betreiber von Betriebsbereichen der oberen Klasse zusätzlich die erweiterten Pflichten Anwendung, sind über die Grundpflichten (§§ 3–8a Störfall-Verordnung) hinaus auch die erweiterten Pflichten (§§ 9–12 Störfall-Verordnung), wie die Erstellung von Sicherheitsberichten, Alarm- und Gefahrenabwehrplänen und eine weitergehende Information der Öffentlichkeit, zu erfüllen.
Der Betreiber muss zudem einen Störfallbeauftragten benennen, der ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt und selbst regelmäßig Prüfungen im Betriebsbereich durchführt. Durch regelmäßige Fortbildungen stellt der Beauftragte sicher, dass er den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik und die aktuellen Vorschriften kennt und anwenden kann.
3.2.1 Sicherheitsbericht, Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Im Sicherheitsbericht gemäß § 9 Störfall-Verordnung legt der Betreiber dar, wie er den Bestimmungen der Verordnung nachkommt.
So enthält der Sicherheitsbericht Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen. Es werden das Umfeld des Betriebsbereichs, die sicherheitsrelevanten Anlagen des Betriebsbereichs, die wichtigsten Tätigkeiten im Betriebsbereich, die Produkte, die Verfahrensabläufe und die gefährlichen Stoffe beschrieben.
Darüber hinaus werden die Risiken von Störfällen anhand von systematischen Gefahrenanalysen ermittelt und bewertet und die Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle beschrieben. Dazu erfolgt eine eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit. Es werden das Ausmaß und die Schwere der ermittelten Störfälle dargelegt und die technischen Parameter sowie die Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen aufgezeigt.
Und schließlich werden die Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen (z. B. Einrichtungen an der Anlage, Alarmplan, Organisation der Notfallmaßnahmen) aufgezeigt.
Der Sicherheitsbericht ist mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Ggf. kann eine Aktualisierung auch nach einer störfallrelevanten Änderung, einem Ereignis oder einem neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand erforderlich sein.
Der Betreiber hat gemäß § 10 Störfall-Verordnung einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen, in dem die Regelungen zum Schutz von Menschen und Umwelt für den möglichen Störfall dargelegt sind. Hier wird z. B. dokumentiert, welche internen und externen Stellen bei einem Störfall zu informieren und welche Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken auf dem Gelände des Betriebsbereichs zu treffen sind. Die Beschäftigten sind über die Inhalte vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle 3 Jahre zu unterweisen.
Die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind im Abstand von höchstens 3 Jahren zu überprüfen und zu erproben.
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ist das Hoheitsgebiet eines anderen Staates betroffen, sind die Informationen auch an die zuständigen Behörden des anderen Staates zu übermitteln.
3.2.2 Weitergehende Information der Öffentlichkeit
Über die Anforderungen der Grundpflichten hinaus hat der Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse der Öffentlichkeit weitergehende Informationen zugänglich zu machen, auch wiederum auf elektronischem Weg. Die Angaben sind auf dem neuesten Stand zu halten, insbesondere bei einer störfallrelevanten Änderung. Auch muss die Information der Betroffenen hier in einer auf die speziellen Bedürfnisse der jeweiligen Adressatengruppe abgestimmten Weise erfolgen (z. B. anhand einer Broschüre).
Die Informationen müssen Aussagen zu den Gefahren, die von einem Störfall ausgehen können, und eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Störfallszenarien und der Maßnahmen, mit denen diese Szenarien verhindert oder ihre Auswirkung begrenzt werden sollen, enthalten. Ebenso müssen angemessene Informationen zur Bekämpfung der Auswirkungen von Ereignissen außerhalb des Betriebsgeländes mit der Aufforderung, allen Anordnungen von Notfall- oder Rettungsdiensten Folge zu leisten, vorhanden sein.
Der Betreiber hat die Informationen an die Betroffenen mindestens alle 3 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Der Zeitraum, in dem die Informationen an die jeweiligen Adressatengruppen wiederholt werden müssen, darf in keinem Fall 5 Jahre überschreiten.
Der Betreiber hat der Öffentlichkeit auf Anfrage den Sicherheitsbericht zugänglich zu machen.