Im Sicherheitsbericht gemäß § 9 Störfall-Verordnung legt der Betreiber dar, wie er den Bestimmungen der Verordnung nachkommt.

So enthält der Sicherheitsbericht Informationen über das Managementsystem und die Betriebsorganisation im Hinblick auf die Verhinderung von Störfällen. Es werden das Umfeld des Betriebsbereichs, die sicherheitsrelevanten Anlagen des Betriebsbereichs, die wichtigsten Tätigkeiten im Betriebsbereich, die Produkte, die Verfahrensabläufe und die gefährlichen Stoffe beschrieben.

Darüber hinaus werden die Risiken von Störfällen anhand von systematischen Gefahrenanalysen ermittelt und bewertet und die Mittel zur Verhinderung solcher Störfälle beschrieben. Dazu erfolgt eine eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle nebst ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit. Es werden das Ausmaß und die Schwere der ermittelten Störfälle dargelegt und die technischen Parameter sowie die Ausrüstungen zur Sicherung der Anlagen aufgezeigt.

Und schließlich werden die Schutz- und Notfallmaßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen (z. B. Einrichtungen an der Anlage, Alarmplan, Organisation der Notfallmaßnahmen) aufgezeigt.

Der Sicherheitsbericht ist mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Ggf. kann eine Aktualisierung auch nach einer störfallrelevanten Änderung, einem Ereignis oder einem neuen sicherheitstechnischen Kenntnisstand erforderlich sein.

Der Betreiber hat gemäß § 10 Störfall-Verordnung einen internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan zu erstellen, in dem die Regelungen zum Schutz von Menschen und Umwelt für den möglichen Störfall dargelegt sind. Hier wird z. B. dokumentiert, welche internen und externen Stellen bei einem Störfall zu informieren und welche Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken auf dem Gelände des Betriebsbereichs zu treffen sind. Die Beschäftigten sind über die Inhalte vor ihrer erstmaligen Beschäftigungsaufnahme und danach mindestens alle 3 Jahre zu unterweisen.

Die internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind im Abstand von höchstens 3 Jahren zu überprüfen und zu erproben.

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ist das Hoheitsgebiet eines anderen Staates betroffen, sind die Informationen auch an die zuständigen Behörden des anderen Staates zu übermitteln.

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