Dipl.-Chem. Diana Mittendorf
4.1 Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber
Die zuständige Behörde hat dem Betreiber gemäß § 13 Störfall-Verordnung die Ergebnisse der Prüfung des Sicherheitsberichtes mitzuteilen, soweit der Sicherheitsbericht nicht Gegenstand eines immissionsschutzrechtlichen Verfahrens ist.
4.2 Domino-Effekt
Nach § 15 Störfall-Verordnung hat die zuständige Behörde zu prüfen, bei welchen Betriebsbereichen aufgrund ihrer geografischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann. Ein Domino-Effekt im Sinne der Störfall-Verordnung beschreibt somit die gegenseitige störfallrelevante Beeinflussung von Betriebsbereichen.
Zielsetzung dieser Forderung ist ein geeigneter Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den betroffenen Betreibern (§ 6 Abs. 2 Störfall-Verordnung). Ebenso müssen die relevanten Informationen an die Öffentlichkeit, an benachbarte Betriebsstätten, die nicht unter die Störfall-Verordnung fallen sowie an die zuständigen Behörden für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne übermittelt werden. Die zuständige Behörde hat dies sicherzustellen.
4.3 Überwachungssystem
Die zuständige Behörde ist gemäß § 16 Störfall-Verordnung verpflichtet, ein Überwachungssystem, das aus einem Überwachungsplan und einem Überwachungsprogramm besteht, einzurichten. Dabei werden auf der Grundlage eines Überwachungsplans, der u. a. ein Verzeichnis aller in den Geltungsbereich fallenden Betriebsbereiche enthält, regelmäßige Überwachungsprogramme erstellt und aktualisiert, in denen auch Zeiträume angeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigungen stattfinden müssen.
Vor-Ort-Besichtigungen
Bei routinemäßigen Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betriebsbereichen der oberen Klasse ein Zeitraum von einem Jahr und bei Betriebsbereichen der unteren Klasse ein Zeitraum von 3 Jahren nicht überschritten werden, es sei denn, es wurden auf der Grundlage einer systematischen Beurteilung andere Abstände erarbeitet.
Darüber hinaus werden anlassbezogene Vor-Ort-Besichtigungen bei schwerwiegenden Beschwerden, Ereignissen und bedeutenden Verstößen durchgeführt.
Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung wird von der zuständigen Behörde ein Bericht mit den relevanten Feststellungen und erforderlichen Maßnahmen erstellt und dieser innerhalb von 4 Monaten dem Betreiber übermittelt. Sofern Mängel festgestellt wurden, sind diese vom Betreiber innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben.
Bei einer Vor-Ort-Besichtigung werden die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des Betriebsbereichs überprüft, insbesondere, ob der Betreiber die zur Verhinderung von Störfällen erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat und angemessene Mittel zur Begrenzung von Störfallauswirkungen vorgesehen sind. Zudem wird überprüft, ob die im Sicherheitsbericht oder anderen Dokumenten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten vor Ort entsprechen und ob die erforderlichen Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Vor-Ort-Besichtigungen durch die zuständigen Behörden sind neben den regelmäßigen Prüfungen durch den Betreiber ein wichtiges Element zur Sicherstellung der Einhaltung des Standes der Sicherheitstechnik.