Nach § 15 Störfall-Verordnung hat die zuständige Behörde zu prüfen, bei welchen Betriebsbereichen aufgrund ihrer geografischen Lage, ihres Abstands zueinander und der in ihren Anlagen vorhandenen gefährlichen Stoffe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit von Störfällen bestehen kann. Ein Domino-Effekt im Sinne der Störfall-Verordnung beschreibt somit die gegenseitige störfallrelevante Beeinflussung von Betriebsbereichen.

Zielsetzung dieser Forderung ist ein geeigneter Austausch der erforderlichen Informationen zwischen den betroffenen Betreibern (§ 6 Abs. 2 Störfall-Verordnung). Ebenso müssen die relevanten Informationen an die Öffentlichkeit, an benachbarte Betriebsstätten, die nicht unter die Störfall-Verordnung fallen sowie an die zuständigen Behörden für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne übermittelt werden. Die zuständige Behörde hat dies sicherzustellen.

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