Dipl.-Chem. Diana Mittendorf
6.1 Allgemeines
Immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Mit Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht werden erstmalig auch Anlagen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs sind und bisher nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig waren, unter bestimmten Konstellationen störfallrechtlich genehmigungsbedürftig (z. B. Läger mit umweltgefährlichen Stoffen).
Neben diesen Anforderungen gibt es in § 16a BImSchG auch eine spezielle Vorschrift für die Genehmigung der störfallrelevanten Änderung immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen. Das Genehmigungsverfahren orientiert sich dabei stark an § 16 BImSchG, jedoch findet kein Erörterungstermin statt und der Kreis derjenigen, die Einwendungen erheben können, ist eingeschränkt (§ 19 Abs. 4 S. 2 und 3 BImSchG). Diese Vorschrift dürfte allerdings eine geringe praktische Relevanz entfalten, da § 16a BImSchG nicht greift, wenn die Änderung bereits durch § 16 BImSchG erfasst ist und störfallrelevante Änderungen meist bereits unter § 16 BImSchG fallen dürften. Kommt § 16 BImSchG zur Anwendung, ist bei störfallrelevanten Änderungen das vereinfachte Verfahren nach § 16 Abs. 2 BImSchG nicht möglich. Es ist wie bei § 16a BImSchG dann das "eingeschränkte" öffentliche Verfahren nach § 19 Abs. 4 BImSchG durchzuführen.
6.2 Erforderlichkeit einer störfallrechtlichen Genehmigung
Das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren ist in § 18 Störfall-Verordnung sowie in § 23b BImSchG festgelegt und kommt bei einer immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach der Störfall-Verordnung ist, zur Anwendung, wenn bei deren Errichtung oder störfallrelevanten Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird.
Ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren ist nicht erforderlich, soweit dem Gebot, einen angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf der Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme (z. B. Bebauungsplan) durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
Sofern ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 23b BImSchG erforderlich ist, ist die betroffene Öffentlichkeit zu beteiligen. Wie bei einem förmlichen Genehmigungsverfahren müssen die Genehmigungsunterlagen öffentlich ausgelegt werden und es können nur die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit sowie Vereinigungen, welche die Anforderungen von § 3 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen, Einwendungen erheben. Ein Erörterungstermin findet im Verfahren nicht statt.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen des § 22 BImSchG (Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen) und der auf Grundlage des § 23 BImSchG (Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen) erlassenen Rechtsverordnungen (z. B. 12., 20., 21. oder 31. BImSchV) eingehalten werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. baurechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften) sowie das Abstandsgebot nach § 50 BImSchG und Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen.
Vergleichbar dem Genehmigungsverfahren für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen kann für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage oder eines Teils der Anlage eine Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG erteilt werden, die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG für die Errichtung der Anlage vor Erteilung der Genehmigung beantragt werden oder über den Standort oder einzelne Genehmigungsvoraussetzungen auch im Rahmen eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG entschieden werden.
6.3 Anzeige einer störfallrelevanten Anlagenerrichtung oder -änderung
Die störfallrelevante Errichtung oder die störfallrelevante Änderung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, ist der zuständigen Immissionsschutzbehörde vor ihrer Durchführung nach § 23a Abs. 1 BImSchG schriftlich anzuzeigen. Die der Behörde vorzulegenden Unterlagen müssen so aussagekräftig sein, dass der Behörde die Prüfung möglich ist, ob für die geplante Änderung das Anzeigeverfahren ausreicht oder eine Genehmigung erforderlich ist. Das Vorgehen bei der Anzeige ist mit dem einer Anzeige nach § 15 BImSchG vergleichbar.
Dies bedeutet, dass insbesondere Ausführungen zu benachbarten Schutzobjekten und zu dem durch die Anlage einzuhaltenden angemessenen Sicherheitsabstand der Anzeige beizufügen sind. Der Umfang der Anzeigeunterlagen ist dabei von der Art der Änderung abhängig.
Die Behörde ist verpflichtet, innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Anzeige und der erforderlichen Unterlagen zu prüfen, ob eine störfallrechtliche Genehmigung erforderlich ist (§ 23a Abs. 2 BImSchG). Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Maßnahme erst dann vornehmen, wenn ihm die Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bed...