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An die Berufsgenossenschaft ... |
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(Anschrift oder Firmenstempel) |
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Betrieb von hochziehbaren Personenaufnahmemitteln
Sehr geehrte Damen und Herren,
entsprechend § 36 Abs. 4 DGUV Vorschrift 52 "Krane" (UVV "Krane") in Verbindung mit der DGUV Regel 101-005 "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" zeigen wir hiermit die beabsichtigte Personenbeförderung an und machen dazu folgende Angaben:
Angaben zur Einsatzstelle:
- Bezeichnung und Betriebsort: ...
- Art der Einsatzstelle: ...
- Art der Arbeiten, für welche die Personenbeförderung erforderlich ist: ...
- Beginn der Personenbeförderung: ...
- Ende der Personenbeförderung: ...
Angaben zum Hebezeug:
- Hersteller: ...
- Typ: ...
- Baujahr: ...
- Fabrik-Nr.: ...
Für Krane:
- Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein
- Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein
Für Winden:
- Bescheinigung der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt: ja/nein
- Nachweis der Sachverständigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein
Angaben zum Personenaufnahmemittel:
- Hersteller: ...
- Typ: ...
- Baujahr: ...
- Fabrik-Nr.: ...
[ ] Arbeitskorb
[ ] Personenförderkorb
[ ] Arbeitsbühne
[ ] Arbeitssitz
[ ] Sonstiges
- Nachweis der Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung als Anlage beigefügt: ja/nein
- Nachweis der Sachkundigenprüfung und Mängelbeseitigung als Anlage beigefügt: ja/nein
Liegt für das Personenaufnahmemittel beziehungsweise für die gesamte Einrichtung eine Bescheinigung über die Bauartprüfung oder Sachverständigenprüfung nicht vor, müssen eine Zeichnung und eine geprüfte statische Berechnung diesem Schreiben als Anlage beigegeben werden. Bei erneutem Einsatz eines solchen Personenaufnahmemittels genügt der Hinweis auf die vorhergehende Einsatzstelle.
Erklärung
Beim Einsatz des Personenaufnahmemittels werden die §§ 29 bis 43 der DGUV Vorschrift 52, die DGUV Regel 101-005 und die Betriebsanweisung eingehalten. Die Technische Regel für Betriebssicherheit "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen Arbeitsmitteln" (TRBS 2121 Teil 4) wird beachtet. Das Regelwerk wurde dem bzw. der Aufsichtführenden ausgehändigt.
Es sind folgende, von der DGUV-R 101-005 abweichende, sicherheitstechnische Regelungen vorgesehen:
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Mit freundlichen Grüßen