Grundsätzlich muss der Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung bereitstellen (§ 3 ArbSchG). Ist Wetter- oder Kälteschutzkleidung oder Warnkleidung für Arbeiten im Freien erforderlich, so trägt der Arbeitgeber die Kosten, ebenso wie für geeignete Sonnenbrillen.
Prämien für PSA
Berufsgenossenschaften fördern den Arbeits- und Gesundheitsschutz, u. a. mit Prämien für PSA. Prämienkataloge listen auf, was konkret gefördert wird. Die Prämien müssen bei der zuständigen BG beantragt werden. So gewährt die BG BAU Prämien u. a. auch für Sonnenbrillen, Kühlwesten sowie Funktions- und Warnshirts mit UV-Schutz. Unternehmen erhalten Zuschüsse von bis zu 50 % der Anschaffungskosten.
3.3.1 Bei starker Sonneneinstrahlung bzw. hohen Lufttemperaturen
Gegen UV-Strahlung:
- Kopfbedeckung, z. B. Hüte, die auch den Nacken schützen;
- körperbedeckende Kleidung ggf. aus Material mit UV-Schutz.
Optimaler UV-Schutz
Es gelten folgende Empfehlungen:
- Kleidung aus Polyester, Nylon oder Seide bietet einen besseren UV-Schutz als solche aus Baumwolle, Viskose oder Leinen;
- dunkle Farben sind besser als helle Farben: Grün, rot und gelb bieten einen guten UV-Schutz;
- dichtes und möglichst lichtundurchlässiges Gewebe schützt besonders gut, es sollte auch nach dem Waschen diese Eigenschaften behalten;
- der Ultraviolet Protection Factor (UPF) sollte bei trockenem und nassem Gewebe > 15 sein, d. h., die Kleidung lässt weniger als 1/15 der UV-Strahlung durch.
- Sonnenschutzcreme: empfohlen wird ein Lichtschutzfaktor von mind. 30; ca. 30 Minuten vor Exposition und danach alle 2 Stunden ausreichend dick auftragen;
- Sonnenbrillen mit seitlicher Abdeckung (Filterkategorie 2 oder 3 nach DIN EN 1836, CE-Zeichen).
Flüssigkeitsverlust (durch Schwitzen) ausgleichen: ausreichend Flüssigkeit zu sich nehmen, am besten Tee oder Mineralwasser; in Abhängigkeit von Temperatur und Schwere der körperlichen Arbeit werden bis zu 4 Liter empfohlen.
Bei hohen Außentemperaturen Getränke für die Beschäftigten bereitstellen
Damit Beschäftigte bei hohen Außentemperaturen (über 30 ºC) ausreichend Flüssigkeit zu sich zu nehmen, empfiehlt es sich, geeignete Getränke bereitzustellen, z. B. Mineralwasser oder ungesüßten Tee. Dies kann kostenlos oder gegen Bezahlung erfolgen. Die Getränke sollten sich im direkten Arbeitsumfeld befinden, damit der Arbeitsplatz nicht verlassen werden muss. Sie sollten nicht zu stark gekühlt sein, da der Körper sonst zusätzliche Wärme erzeugt und damit den Kreislauf zusätzlich belastet.
3.3.2 Bei kaltem, nassem Wetter
- Wetterschutzkleidung gegen Nässe, Wind und Umgebungstemperaturen bis -5 ºC mit Tragezeitbegrenzung;
- Kälteschutzkleidung gegen kaltes Wetter bzw. Temperaturen unter -5 ºC;
- Schuhe: rutschfest, gegen Kälte und Nässe;
- Handschuhe;
- Mütze;
- warme Getränke zu sich nehmen.
3.3.3 Bei Dunkelheit
Warnkleidung in Warnfarben mit Reflexstreifen für Personen, die im Verkehrsraum tätig sind, z. B. Anzug, Jacke, Weste, Hose. Warnkleidung muss auch bei Arbeiten auf Verkehrswegen innerhalb des Betriebsgeländes getragen werden.
3.3.4 An Hitzearbeitsplätzen im Freien
Für Hitzearbeitsplätze im Freien gelten die Vorschriften der DGUV-I 213-002 und DGUV-I 213-022 zur Hitzearbeit. Zusätzlich müssen Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung ergriffen werden.