Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Nach Abschn. 2.2 DGUV-R 110-003 sollte Arbeitskleidung in Küchenbetrieben so beschaffen sein, dass Verletzungen durch Spritzer von heißen Flüssigkeiten oder durch Kontakt mit heißen Oberflächen vermieden werden (i. d. R. langärmlige Kochjacken und -hosen). Außerdem sollte sie nicht leicht entflamm- oder schmelzbar sein. An Maschinen mit drehenden Teilen muss die Kleidung enganliegend sein.
Schmuck darf nicht getragen werden, wenn – z. B. bei der Arbeit an Maschinen – eine Fang- oder Einzugsgefahr besteht oder wenn hygienische Gründe (Händedesinfektion!) dagegen sprechen.
Schuhwerk wird dann als geeignet angesehen, wenn es insbesondere
- einen ausreichend festen Sitz am Fuß gewährleistet,
- im vorderen Bereich vollkommen geschlossen ist,
- einen Fersenhalt aufweist,
- Absätze mit ausreichend großer Auftrittfläche und mäßiger Höhe besitzt,
- rutschhemmend ausgebildete Sohlen und Absätze aufweist und
- ein ausgeformtes Fußbett hat, das auch bei hoher Laufleistung die Beanspruchung in erträglichen Grenzen zu halten vermag.
Beschäftigte sind gemäß § 15 DGUV-V 1 zu sicherheitsgerechtem Verhalten verpflichtet. Daher kann der Arbeitgeber verlangen, dass entsprechende Kleidung und Schuhwerk benutzt wird, ohne dass er die Kosten dafür übernehmen muss (was in der Praxis aber doch häufig der Fall ist).
Anders ist es für ausgewiesene Persönliche Schutzausrüstung, für die selbstverständlich der Arbeitgeber aufzukommen hat. Entsprechend der anfallenden Tätigkeiten bzw. der Gefährdungsbeurteilung können das sein:
- Berufsschuhe, Schutz- oder Sicherheitsschuhe bei Gefährdungen, z. B. durch Fette, Nässe, chemische Reinigungsmittel, Handhaben schwerer Gegenstände, Umgang mit Flurförderzeugen,
- Kälteschutz für Mitarbeiter, die in Kühlräumen beschäftigt sind,
- Chemikalienschutzhandschuhe und Schutzbrillen für Reinigungsarbeiten,
- flüssigkeitsdichte Schürzen,
- Schnittschutzhandschuhe und -schürzen u. a.
Sicherheitsschwerpunkt Gefahrstoffe
Wo mit Lebensmitteln umgegangen wird, ist beim Umgang mit Gefahrstoffen besondere Vorsicht geboten. Aus praktischen und hygienischen Gründen kommt man aber in Küchen um den Einsatz geeigneter Reinigungs- und Desinfektionsmittel nicht herum. Im professionellen Bereich haben besonders Reinigungskonzentrate z. B. für Spülmaschinen und Eiweißlöser für Gargeräte (Öfen, Grillgeräte, Kombidämpfer) z. T. erhebliches Risikopotenzial (z. B. Kennzeichnung "ätzend"). Der sichere Umgang mit solchen Mitteln beinhaltet z. B. die Verwendung von Dosiereinrichtungen. Der bestimmungsgemäße Einsatz und die nötige Schutzausrüstung sollten Gegenstand der Unterweisung sein.
Übrigens: Auch einige Gewürze wie bestimmte Chilisorten können erhebliche Hautreizungen verursachen und wären kennzeichnungspflichtig, wenn sie entsprechend der Gefahrstoffverordnung eingestuft würden.