Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Zusammenfassung
Arbeitsmittel sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Der Begriff des Arbeitsmittels ist somit sehr weit gefasst; er reicht im Prinzip vom Stift über Handwerkzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu Aufzugsanlagen. Aber auch Regale und Leitern fallen unter den Begriff Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Er muss zudem geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass eine regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel durchgeführt wird. Die Beschäftigten müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden.
Aufgrund des umfassenden Begriffs sind zahlreiche Vorschriften auf EU-Ebene, im Bundesrecht und im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk bedeutsam. Beispielhaft zu nennen sind im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln die EU-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Grundlegend für den Betrieb von Arbeitsmitteln ist v. a. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Zahlreiche Hinweise für den Betrieb einzelner Arbeitsmittel enthält z. B. die DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln".
1 Inverkehrbringen und Verwenden von Arbeitsmitteln
An den Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur, Händler) und den Arbeitgeber werden von gesetzlicher Seite sicherheitstechnische Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen der Arbeitsmittel gestellt.
Sofern es sich um Maschinen handelt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter vor dem Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt werden. An Maschinen muss sich eine CE-Konformitätskennzeichnung befinden.
Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährden. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
Arbeitsmittel dürfen nicht mehr zur Verfügung gestellt werden, wenn sie Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen. Weiterhin muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass seine Beschäftigten nur die Arbeitsmittel verwenden, die er ihnen zur Verfügung gestellt oder deren Verwendung er ihnen ausdrücklich gestattet hat. Dies ist beispielsweise dann von Belang, wenn ein Hausmeister seine privaten Werkzeuge von zu Hause mitbringt und während seiner Arbeit einsetzt.
Beschäftigte haben gemäß Arbeitsschutzgesetz die Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu verwenden. Ergo darf ein Stuhl eben nicht als Leiter, ein Hubwagen nicht als Roller oder ein Schraubendreher nicht als Meißel eingesetzt werden.
2 Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber muss vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen ableiten. Das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung.
Der Arbeitgeber hat darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden. Werden Arbeitsmittel im Freien verwendet, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass die sichere Verwendung ungeachtet der Witterungsverhältnisse stets gewährleistet ist.
Die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und dem Stand der Technik entsprechen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln auch die Grundsätze der Ergonomie zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen.
In die Beurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von
- den Arbeitsmitteln selbst (z. B. beim Einsatz einer Säge),
- der Arbeitsumgebung (z. B. Absturzgefahr beim Mähen an einer Böschung) und
- den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden (z. B. beim Löten eines Autotanks).
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsmitteln ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
- die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung,
- die sicherheitsrelevanten und ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe,
- die physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendun...