1Im Anhang zur Richtlinie 91/322/EWG werden die Bezugnahmen auf die Stoffe Nikotin, Ameisensäure, Methanol, Acetonitril, Nitrobenzol, Resorcin, Diethylamin, Kohlendioxid, Oxalsäure, Cyanamid, Diphosphorpentaoxid, Diphosphorpentasulfid, Brom, Phosphorpentachlorid, Pyrethrum, Barium (lösliche Verbindungen), Silber (lösliche Verbindungen) und die entsprechenden Richtgrenzwerte gestrichen.

2Im Anhang zur Richtlinie 2000/39/EG wird der Stoff Chlorbenzol gestrichen.

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