Die interne Fachkraft für Arbeitssicherheit genießt Sonderkündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ihr nicht aus Gründen kündigen, die in Zusammenhang mit ihren sicherheitstechnischen Aufgaben stehen.

Der Sonderkündigungsschutz und die Mitbestimmung sollten für die Unternehmen bei der Frage, ob sie den Arbeitsschutz intern oder extern organisieren wollen, keine Rolle spielen. Beide Aspekte haben ihren guten Grund. Auch der Kapazitätsbedarf der Fachkraft für Arbeitssicherheit, ob Vollzeit oder Teilzeit, kann intern wie extern gedeckt werden. Womöglich ist bei gleichem Zeitbudget die externe Dienstleistung teurer – die Organisation aber schlanker. Am Ende sollten die qualitativen Überlegungen im Vordergrund stehen: Schätzt die Geschäftsführung die Vorteile der internen Expertise höher ein als die der externen?

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