Zwischen
der Fa. .................... , diese vertreten durch ....................
und
und dem Betriebsrat der Firma ...................., dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden ....................
wird folgende Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz an Homeoffice-Arbeitsplätzen abgeschlossen:
Präambel
Die Betriebsparteien schaffen mit dieser Vereinbarung Rahmenbedingungen, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie beruflichen und privaten Interessen für alle Beschäftigten zu verbessern. Immer mehr Beschäftigte haben den Wunsch, eine qualifizierte berufliche Tätigkeit auszuüben, ohne dabei auf die Gründung einer Familie, auf die Betreuung und Pflege von Kindern und anderen Angehörigen oder die Verwirklichung vergleichbarer privater Ziele verzichten zu müssen.
Die Maßnahmen dieser Vereinbarung zielen darauf ab, die Beschäftigten insbesondere durch eine flexible Arbeitsgestaltung zu unterstützen, damit die Herausforderungen der unterschiedlichen Lebensphasen besser mit dem Beruf in Einklang gebracht werden können.
Mit diesen Maßnahmen ist zugleich eine Steigerung der Attraktivität der .................... als Arbeitgeber in einem sich stark wandelnden internen und externen Arbeitsmarkt verbunden. Die Beschäftigten sollen die Möglichkeit erhalten, insbesondere auch bei kurzfristigem und/oder spontanem Bedarf, ihre Tätigkeit innerhalb ihrer individuellen regelmäßigen Arbeitszeit vorübergehend oder gelegentlich auch von zu Hause auszuüben.
Für diesen Zweck sollen die im Unternehmen vorhandenen technischen Arbeitsmittel, z. B. Laptops, genutzt werden.
§ 1 Grundsätze und Voraussetzungen für Homeoffice und Telearbeitsplätze sowie mobile Arbeit
Es gelten folgende Voraussetzungen:
- Die Beschäftigte/der Beschäftigte ist selbständiges Arbeiten gewohnt und geht mit dieser Arbeitsform verantwortlich um.
Das Aufgabengebiet ist aus Sicht des Beschäftigten und des Arbeitgebers für das Arbeiten von zu Hause (Homeoffice oder Telearbeit) oder einem anderen Arbeitsplatz außerhalb des Unternehmens ("mobile Arbeit") geeignet. Darunter fällt, dass auch nur einzelne Tätigkeiten aus dem jeweiligen Aufgabengebiet zu Hause erbracht werden können.
Die .................... gewährleistet die Einhaltung und Durchführung des Datenschutzes durch technische und organisatorische Maßnahmen. Die DSGVO, das BDSG und alle innerbetrieblich geltenden Richtlinien, Betriebsvereinbarungen und Verschwiegenheitserklärungen des Arbeitgebers sind im gleichen Maße am außer- wie am innerbetrieblichen Arbeitsplatz zu beachten. Die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Unterlagen sind durch den Beschäftigten so aufzubewahren, dass ein Einblick und/oder Zugriff auf Arbeitsmittel, Unterlagen und Daten durch Dritte ausgeschlossen ist. Passwörter und Zugangswege zu den Unternehmenssystemen und -netzen dürfen Dritten nicht überlassen werden.
Der Beschäftigte stellt für die Dauer der Arbeit von zu Hause einen häuslichen Arbeitsplatz zur Verfügung.
Sämtliche vom Arbeitgeber getroffenen und angeordneten Sicherheitsmaßnahmen – insbesondere die Einhaltung der jeweils gültigen arbeitssicherheits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben – sind durch den Beschäftigten einzuhalten. Nur so ist gewährleistet, dass ggf. Arbeitsunfälle durch die Berufsgenossenschaft versichert sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beschäftigte/den Beschäftigten im Vorfeld zu unterweisen und diese Unterweisungen in geeigneter Form fortzusetzen.
- Wird es durch eine Pandemie erforderlich, weitere Arbeitsplätze kurzfristig zu Homeoffice-Arbeitsplätzen umzuwandeln, wird dieses unter größtmöglicher Beachtung arbeitsschützender Vorschriften und in Abstimmung zwischen dem Arbeitgeber, den Beschäftigten und dem Betriebsrat umgesetzt.
§ 2 Verfahren
- Die Beschäftigten beantragen Homeoffice, Telearbeit oder mobile Arbeit bei ihrem Vorgesetzten. Dieser prüft die Voraussetzungen nach § 1 und entscheidet wohlwollend über die Genehmigung. Sollte eine Ablehnung erfolgen, ist diese dem Beschäftigten gegenüber zu begründen. In Konfliktfällen entscheidet eine Kommission von Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich. Kommt es auch hier zu keiner Einigung, wird dem Antrag nicht stattgegeben. Ein Einigungsstellenverfahren findet nicht statt.
- Jeder Beschäftigte hat das Recht, die getroffene Vereinbarung vorzeitig zu beenden, sofern sich die dem Antrag zugrunde liegenden Bedingungen verändert haben.
- Wird es durch eine Pandemie erforderlich, andere Arbeitsplätze kurzfristig zu Homeoffice-Arbeitsplätzen umzuwandeln, wird dieses unter größtmöglicher Beachtung arbeitsschützender Vorschriften und in Abstimmung zwischen dem Arbeitgeber, den Beschäftigten und dem Betriebsrat umgesetzt.
§ 3 Auswirkungen auf sonstige Leistungen
Sonstige Leistungen und Regelungen bleiben unberührt, z.B. in Bezug auf Vergütung, betriebliche Altersversorgung, Sozialleistungen, Betriebszugehörigkeit und Mitarbeiterkonditionen.
Der Arbeitgeber leistet an jeden betroffenen Arbeitnehmer einen steuerfreien Zuschuss...