Unabhängig von weiteren Maßnahmen, die im Zusammenhang mit bestimmten Einstiegsarbeiten erforderlich sind (vgl. Abschn. 4.3 DGUV-V 21 bzw. Abschn. 3.8.2 DGUV-R 103-602), muss in jedem Fall die folgende Rettungsausrüstung vorhanden sein, wenn umschlossene Räume vorhanden sind (vgl. §§ 22 und 35 DGUV-V 21):

  • ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät für Rettungseinsätze (z. B. Chemikalsauerstoffgerät),
  • Abseil- und Rettungsgerät (Dreibock, Hubgerät, Seile, Gurte, …),
  • exgeschützte tragbare Handleuchte,
  • Verbandkasten (C nach DIN 13157),
  • Handfeuerlöscher.

Der Ablauf von Rettungsmaßnahmen muss regelmäßig unterwiesen werden (vgl. Abschn. 3.11).

 
Praxis-Tipp

Film "Kanalrettung"

Die BGETEM stellt einen Film zur Verfügung, der die Rettung einer verunfallten Person aus der Kanalisation anschaulich zeigt.

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