Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Einstiegsöffnungen und Schächte/Kanäle müssen den Anforderungen nach DGUV-V 21 entsprechen (siehe Abschn. 3.1):
- Durchmesser von Einstiegsöffnungen mind. 0,8 m (0,6 m in Straßen),
- feste oder einsteckbare Haltevorrichtungen an Einstiegsöffnungen (1 m über Einstiegsöffnung),
- feste Anschlagpunkte für Sicherheitsgeschirre an Einstiegsöffnungen (wo immer möglich),
- kein Rückenschutz an Steigleitern und Steiggängen in umschlossenen Räumen (um die Personenrettung zu ermöglichen),
- Schächte und Kanäle müssen eine lichte Weite/Höhe von 1 m haben (0,8 m, wenn damit keine besonderen Gefahren verbunden sind bzw. entsprechende Sicherheitsmaßnahmen wie zusätzliche Belüftung, Seilsicherung usw. greifen).
Grundsätzlich ist ein Einstieg über Treppen, Leitern (fest oder mobil) oder mit Abseilgeräten möglich. Das Einstiegsverfahren muss den örtlichen Gegebenheiten angepasst und sowohl einen sicheren Zugang als auch eine schnelle Rettung ermöglichen (mobile Leitern können z. B. den Einsatz eines Rettungshubgerätes erschweren). Schächte, die tiefer sind als 10 m (ohne Zwischenpodeste) dürfen nur mithilfe von Einfahreinrichtungen wie Arbeitskörben, -sitzen oder -bühnen befahren werden.
Befahreinrichtungen
Befahreinrichtungen sind nicht so aufwändig, wie der Begriff vermuten lässt. Es gibt mobile Lösungen wie Arbeitssitze, die an beliebigen festen Anschlagpunkten eingehängt werden können. Sie ermöglichen sichereres und entspannteres Arbeiten als Arbeitsgeschirre.
Jeder Einsteigende muss einen Rettungsgurt als sog. "PSA zum Retten" tragen, auch wenn er unter bestimmten Umständen die Seilsicherung ablegen darf. Es ist kaum möglich, einer verunfallten, hilflosen Person unter beengten Umständen nachträglich das Rettungsgeschirr anzulegen. Die Anforderungen an solche Gurte, mit denen eine u. U. leblose Person durch Schacht und Einstiegsöffnung gezogen werden muss, sind grundsätzlich anders als an PSA gegen Absturz, die z. B. vom Anschlagsystem her auf das verwendete Höhensicherungsgerät abgestimmt ist. Es ist also sorgfältig zu klären, welche Gurte in welcher Zahl für bestimmte Arbeitssituationen benötigt werden. Der Fachhandel hilft hier weiter.
Der Einsteigende muss mit einem Seil gesichert werden, das grundsätzlich erst nach Verlassen des Schachtes wieder abgelegt werden darf. Nur wenn besondere Gründe es erforderlich machen (weil die zurückzulegenden Wege zu weit sind, das Seil in Einbauten verhaken könnte oder mehrere Beschäftigte einsteigen, deren Seile sich ineinander verfangen könnten), darf die Seilsicherung gelöst werden, dann müssen Gaswarngeräte und Selbstretter mitgeführt werden (siehe Anhang 1 DGUV-R 103-003 bzw. Abschn. 4.3.2).
Keine veraltete Ausrüstung verwenden
Die Sicherheitsregeln für alle Schutzausrüstungen müssen berücksichtigt werden. Auch wenn die Einstiegsausrüstung sehr selten benötigt wird, sollten auf keinen Fall abgelegte oder überlagerte Ausrüstungsgegenstände aus anderen Bereichen verwendet werden (z. B. Feuerwehrgurte, alte Helme).
Für Höhensicherungs- und Rettungshubgeräte müssen geeignete Anschlagpunkte zu schaffen sein (fest montierte Anschlagösen, geeigneter Dreibock oder Tragelemente zum Einsetzen in die Schachtöffnung, Kranarm eines (gegen Bewegung gesicherten) Fahrzeuges. Die Geräte müssen von einer zweiten über Tage befindlichen Person bedient werden. Die Bedieneinrichtungen müssen so gestaltet/montiert sein, dass die zu bewegende Person über den gesamten Vorgang beobachtet werden kann (Abschn. 5 DGUV-R 103-003).