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Arbeitsschutz in der Grünflächenpflege / 1.1 Wer übernimmt gärtnerische Arbeiten?

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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1.1.1 Fremdfirmeneinsatz

In vielen Fällen werden eine oder mehrere Fremdfirmen mit den anfallenden gärtnerischen Arbeiten beauftragt. In diesem Fall kann bei korrekter Auftragsvergabe davon ausgegangen werden, dass die auftragnehmende Firma die Arbeitsschutzverantwortung für die Durchführung der Arbeiten eigenverantwortlich trägt. Der auftraggebende Betrieb, auf dessen Grundstück die Arbeiten durchgeführt werden, ist jedoch wie immer in solchen Fällen verpflichtet, mindestens augenscheinlich auf die Einhaltung wichtiger Arbeitsschutzstandards zu achten und die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, dass die auftragnehmende Firma sicher arbeiten kann. Das kann z. B. die Bereitstellung von Strom, den Einsatz von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen oder die Sicherstellung Erster Hilfe betreffen. Dazu empfiehlt sich eine dokumentierte Fremdfirmeneinweisung. Besonders bei kritischen Arbeiten (z. B. Baumfällungen) ist darauf zu achten, dass die Arbeiten sachgerecht vergeben und ausgeführt werden, weil sonst den Auftraggeber im Schadensfall eine Mitverantwortung treffen kann.

1.1.2 Betriebseigene Mitarbeiter

In Betrieben, deren eigentlicher Betriebszweck nicht in der Durchführung gärtnerischer Arbeiten liegt, sind es nur wenige Mitarbeiter, die solche Arbeiten ausführen (z. B. in der Haustechnik) und damit oft nicht im Fokus betrieblicher Sicherheitsarbeit stehen. Gerade dann ist es wichtig, dass die zuständige Führungskraft unter Einbeziehung der Beschäftigten konkret festlegt, welche Arbeiten anfallen und wie sie erledigt werden bzw. was dafür benötigt wird. Um sicherzustellen, dass nur Tätigkeiten ausgeführt werden, die tatsächlich sicher mit betrieblichen Mitteln geleistet werden können, kommt der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Bedeutung zu (s. u.).

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