Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.6.1 Pflanzenschutz-, Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmittel
Pflanzenschutz-, Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmittel sind in der üblichen Grünflächenpflege i. d. R. entbehrlich und kaum mehr im Einsatz. Die Flächenbegrünung erfolgt mit robusten Pflanzen, die nicht (wie in der Pflanzenproduktion) chemisch behandelt werden. Chemische Unkrautbekämpfung ist häufig aus Umweltschutzgründen als Regelmaßnahme in der Grünflächenpflege nicht zulässig und eine chemische Schädlingsbekämpfung ist nur im Einzelfall erforderlich und zulässig (z. B. bei einem erheblichen Aufkommen von Prozessionsspinnern oder Wespen in sensiblen Bereichen). Solche Arbeiten sind dann von fachkundigen externen Firmen auszuführen.
Der Einsatz von Herbiziden, Pestiziden und Insektiziden sollte daher in der Grünflächenpflege möglichst ausgeschlossen werden und allenfalls auf die sachgerechte Anwendung von zulässigen Mitteln im haushaltsüblichen Rahmen beschränkt bleiben (z. B. auf die Behandlung einzelner Pflanzen im Bedarfsfall oder auf die punktuelle Beseitigung von Ameisen).
2.6.2 Treibstoffe, Brenngase
Häufig sind in der Grünflächenpflege Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren im Einsatz: Rasenmäher, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser. Brenngase werden für das Abbrennen von Unkraut verwendet.
2.6.3 Transport von Treibstoffen oder Brenngasen
Treibstoff oder Brenngase werden meist beim Händler (z. B. Tankstelle) gekauft und mit Pkw in Eigenverantwortung transportiert. Da es sich dann um einen gewerblichen Transport handelt, gelten (anders als beim Mitführen eines Reservekanisters im Privat-Pkw) die Anforderungen nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) an einen Kleinmengentransport von Gefahrgütern (konkretisiert im sog. ADR-Regelwerk).
Maßnahmen
- Einhaltung der Höchstmengen (nach der sog. 1000-Punkte-Regel zu ermitteln, siehe Abschn. 3.11.2 DGUV-R 114-610),
- bauartgeprüfte Verpackungen der Gefahrgüter (zugelassene Behälter) – Kunststoffkanister dürfen nur 5 Jahre nach aufgebrachtem Herstellungsdatum verwendet werden!
- Gefahrzettel und UN-Nr. auf jedem Versandstück,
- mind. 2 kg Feuerlöscher (Pulver) mitführen,
- Überwachung der Güter (beim Parken),
- Rauchverbot beim Be- und Entladen,
- bei Klasse-1-Stoffen (explosive Stoffe): kein Feuer und offenes Licht,
- ausreichende Belüftung beim Transport von Gasen,
- Ladungssicherung beachten,
- Unterweisung der Mitarbeiter.
"Handwerkerregel"
Die sog. "Handwerkerregel", nach der Gefahrgüter zum Einsatz auf Bau- und Montagestellen in Kleinmengen außerhalb der ADR-Bestimmungen transportiert werden dürfen, kann für gärtnerische Arbeiten nicht in Anspruch genommen werden. Das heißt, dass Firmenbeschäftigte, die Kraftstoffe transportieren, die auf dem eigenen Firmengelände eingesetzt werden sollen, dabei die oben beschriebenen Regeln einhalten müssen.
Gefahrgutbestimmungen einhalten
Auch wenn es auf den ersten Blick aufwendig erscheint: Die Bestimmungen zum Transport von Gefahrgütern müssen umgesetzt werden. Die Verantwortung dafür liegt in erheblichem Maße beim Fahrer, der ein Anrecht darauf hat, durch seinen Arbeitgeber entsprechend aufgeklärt und ausgestattet zu sein, damit es nicht zu (u. U. empfindlichen) Strafen kommt.
2.6.4 Lagerung und Umgang
Die Lagerung von Treibstoffen und Gasen muss den Vorgaben der TRGS 510 entsprechen.
Maßnahmen
I. d. R. ist für die Lagerung von Treibstoff und Brenngasen ein separater Raum erforderlich. Optimal ist z. B. ein zugelassener Lagerbehälter für brennbare Stoffe (belüftet, abschließbar, ggf. mit Auffangeinrichtung für Flüssigkeiten), aber auch ein anderer Raum (z. B. eine nicht anderweitig verwendete Garage) kann, entsprechend hergerichtet, geeignet sein. In einem anderweitig genutzten Arbeitsraum (z. B. einer Werkstatt) können brennbare Stoffe nur in sehr geringen Mengen oder gar nicht gelagert werden (z. B. nur die in Gebrauch befindliche Gasflasche bzw. nur bis zu 10 l Benzin).
Unproblematisch ist die Lagerung von nicht leicht bzw. extrem entzündlichen Stoffen wie Schmieröle, die auslaufgeschützt in einem geeigneten Schrank oder Wanne auch am Arbeitsplatz gelagert werden dürfen
Außerdem ist für alle kennzeichnungspflichtigen Gefahrstoffe erforderlich:
- Aufnahme im Gefahrstoffverzeichnis,
- Erstellung von Betriebsanweisungen,
- Unterweisung der Beschäftigten.
Abgasemissionen
Wenn intensiv mit handgeführten Maschinen mit Verbrennungsmotor gearbeitet wird, kann es zu einer erheblichen Exposition gegenüber den Abgasen kommen. Ob und wann dabei ein kritischer Punkt erreicht wird, an dem eine Gesundheitsbelastung nicht auszuschließen ist, hängt von vielen Einflussfaktoren wie Einsatzdauer, Einsatzbedingungen, verwendete Maschinen und persönliche Disposition ab und ist nicht pauschal festzulegen. Abschn. 3.7.5 DGUV-R 114-610 schreibt jedoch vor, dass im Sinne der grundsätzlichen Substitutionspflicht im Gefahrstoffbereich handgeführte Maschinen ausschließlich mit schadstoffreduziertem Spezialbenzin zu betreiben sind, das am Markt zur Verfügung steht und deutlich geringere Emissionswerte erzielt.