Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Die gesetzliche Unfallversicherung in Landwirtschaft, Forst und Gartenbau unterscheidet sich von Unfallversicherungsträgern anderer Branchen dadurch grundsätzlich, dass unter dem Dach der dafür zuständigen Körperschaft, der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau SVLFG, nicht nur die gesetzliche Unfallversicherung für Beschäftigte der grünen Branchen abgebildet wird, sondern auch Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Altersicherung für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige. Dadurch ist für diesen Personenkreis im Arbeits- und Gesundheitsschutz ein viel ganzheitlicherer Ansatz möglich als bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallkassen der öffentlichen Hand. Während in allen anderen Branchen klare Grenzen zwischen den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungen und den Krankenkassen definiert sind, liegen für die Angehörigen landwirtschaftlicher Familienbetriebe Heilbehandlungen aller Art grundsätzlich in derselben Hand. Dabei ist nicht nur die Unfallversicherung, sondern auch die landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse sowie die Altersversorgung in bestimmten Grenzen für Landwirtsfamilien eine gesetzliche Pflichtversorgung – eine freie Wahl der Versicherung wie bei "normalen" Arbeitnehmern ist nicht möglich.
Wer zahlt, wenn der Job krank macht?
Stressbedingte psychische Probleme, oder Rückenbeschwerden sind typische Gesundheitsstörungen, die häufig beruflich bedingt sind, für deren Heilbehandlung aber fast immer die Krankenkassen aufkommen müssen – nicht etwa die Berufsgenossenschaften. Deren Leistungen sind an ein "unfallauslösendes Ereignis" bzw. an die (eng gefassten) Definitionen von Berufskrankheiten geknüpft, sodass die Folgen solcher latenten Belastungen i. d. R. nicht entschädigungsfähig sind. Für die Sozialversicherung der Landwirtschaft spielt es keine Rolle, ob die Ursachen von Erkrankungen eher im privaten oder im beruflichen Umfeld der versicherten Familienbetriebe zu suchen sind, weil sie so oder so für die Kosten aufkommen muss. Die Verzahnung von Präventionsangeboten und Heilbehandlungen zwischen beruflichem und privatem Bereich ist bei der SVLFG deutlich enger als es sonst möglich ist. So gibt es weitreichende psychosoziale Unterstützungsangebote und viele Beratungs- und Präventionsmaßnahmen sind passgenau auf das berufliche Umfeld der Landwirte zugeschnitten, die ihren Betrieb oft nicht oder nur für kurze Zeit allein lassen können.
Im Jahr 2013 wurde eine Vielzahl bis dahin regional bestehender landwirtschaftlicher Berufsgenossenschaften, Alters-, Kranken- und Pflegekassen in den neuen Träger mit der Kurzbezeichnung SVLFG eingegliedert.
Für Landwirte und ihre Familien beginnt unter dem Dach der SVLFG Unfallschutz damit auf dem Wickeltisch und endet noch nicht mit dem Pflegebett, denn auch auftretende Pflegebedürftigkeit in der Familie ist ein Lebensbereich, der unter die Zuständigkeit der Gesamtsozialversicherung fällt. Entsprechend breit aufgestellt ist das Beratungs-, Informations- und Präventionsangebot der SVLFG.
Arbeitnehmer in der Landwirtschaft
Angestellte Arbeitnehmer in einem Landwirtschaftsbetrieb – gleich ob es ein Familienbetrieb oder z. B. eine GmbH ist, sind versicherungsrechtlich genauso gestellt wie Arbeitnehmer anderer Betriebe auch, sofern er oder sie wirklich "nur" angestellt arbeitet und nicht "regelmäßig wie ein Unternehmer tätig" ist. Das bedeutet, dass zwar die gesetzliche Unfallversicherung über die SVLFG dargestellt wird, aber Altersversorgung, Kranken- und Pflegeversicherung wie sonst üblich über die Deutsche Rentenversicherung und die gesetzlichen Krankenkassen.
1.1.1 Versicherte Betriebe
Versicherte Betriebe sind nach den Regeln der SVLFG:
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, Teichwirtschaft, Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege,
- Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden,
- land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen,
- Unternehmen der Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe,
- Jagden, sowohl eigene als auch gepachtete,
- Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft,
- Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen (z. B. Zuchtverbände),
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau selbst, deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft.
Grünflächenpflege außerhalb der Landwirtschaft
Wenn eine Kommune ihren Friedhof oder ein privates Unternehmen die eigenen Grünflächen mit eigenen Beschäftigten pflegt und betreibt, sind diese Beschäftigten über die für das Gesamtunternehmen zuständige gesetzliche Unfallversicherung (Unfallkas...