Versicherte Personen sind nach SVLFG:

  • landwirtschaftliche Unternehmer,
  • Personen, die in landwirtschaftlichen Unternehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer tätig sind,
  • ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
  • ständig mitarbeitende Familienangehörige; vorübergehend unentgeltlich tätige Familienangehörige sind nur versichert, wenn sie noch keine Altersrente beantragt haben oder beziehen,
  • Arbeitnehmer einschließlich der Saisonarbeitskräfte und der Auszubildenden (Beschäftigte) sowie
  • sonstige Personen, die im Unternehmen mithelfen (z. B. Aushilfen).
 
Wichtig

Aushilfen

Aushilfen spielen in der Landwirtschaft nach wie vor eine sehr große Rolle. Viele Betriebe beschäftigen Aushilfen regelmäßig auf der Basis geringfügiger Beschäftigung mit einer entsprechenden vertraglichen Grundlage. Aber es kommt auch immer wieder vor, dass neben Familienangehörigen auch Freunde und Bekannte manchmal unerwartet einspringen, wenn viele Hände gebraucht werden bzw. "Not am Mann" ist. Das betrifft im ländlichen Raum auch Kinder und Jugendliche, die oft gern "beim Nachbarn" helfen, auch unentgeldlich. Auch diese Aushilfen stehen, wenn die sonstigen Rahmenbedingungen erfüllt sind, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

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