"Hobbyland- oder Hobbyforstwirt" kann nur sein, wer weniger als 2.500 m² (nicht in Spezialkulturen) bewirtschaftet (s. o.) bzw. nicht gewerbsmäßig Tiere hält. Wo eine Gewerbsmäßigkeit in der Tierhaltung beginnt, darüber gibt es für die unterschiedlichsten Tierarten keine konkreten Vorgaben in den Regelwerken der SVLFG – mit Ausnahme der Imkerei.

 
Praxis-Beispiel

Bienenhaltung

Bienenhaltung wird aktuell von immer mehr Menschen aus ökologischen Gründen betrieben. Beim Unfallversicherungsschutz für Imker zieht die SVLFG die Grenze bei 25 Bienenvölkern. Wer mehr hält, betreibt eine gewerbsmäßige Imkerei und muss gesetzlich unfallversichert sein. Ab einer Zahl von 10 Völkern kann man sich freiwillig über die SVLFG unfallversichern.

 
Praxis-Beispiel

Jagd

Bis auf wenige Ausnahmen wird die Jagd in Deutschland von Jägern ausgeübt, die das als Freizeitbeschäftigung verstehen und nur in geringem Umfang Wildprodukte vermarkten. Dessen ungeachtet ist der Jagdbetrieb im Hinblick auf die gesetzliche Unfallversicherung genau geregelt. Unfallversicherungsschutz (und damit auch Beitragspflicht) besteht für die Jagdunternehmer, also Eigenjagdinhaber und Revierpächter, und zwar für alle mit der Jagdausübung zusammenhängenden Tätigkeiten einschließlich der Nebentätigkeiten, die zur Bestanderhaltung des eigenen Reviers im jagdlichen Sinne erforderlich sind (z. B. Jagdausübung, Bau jagdlicher Einrichtungen, Wildfütterung, Bergung von Fallwild auf Straßen am oder im eigenen Revier). Versichert sind außerdem in vielen Fällen weitere Personen, wenn diese "Tätigkeiten für das Jagdunternehmen ausüben". Das können sein: nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige, vom Jagdunternehmer beschäftigte Aushilfen sowie Angestellte, Jagdaufseher, Treiber, auszubildende Jäger, nicht aber Jagdgäste, die z. B. an einer Gesellschaftsjagd teilnehmen.

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