Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Zusammenfassung
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) und seine 4-mal im Jahr abzuhaltenden Sitzungen sind durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vorgegeben und für alle Unternehmen in Deutschland obligatorischer Bestandteil der Arbeitsschutzorganisation. Regelmäßig und dokumentiert durchgeführte Arbeitsschutzausschusssitzungen werden von Aufsichtsbehörden nachgefragt und sind in Qualitäts- bzw. Arbeitsschutzmanagementsysteme einbezogen. Trotzdem gehen Unternehmen sehr unterschiedlich mit dem Instrument ASA bzw. ASA-Sitzung um. Während einerseits in ASA-Sitzungen auf hohem Niveau diskutiert und entschieden wird und keine wichtige Arbeitsschutzfrage ohne den ASA geklärt wird, tagt in anderen Fällen der ASA nur unregelmäßig oder beschäftigt sich ergebnislos mit immer denselben Fragestellungen, weil es nicht gelingt, die nötigen Entscheidungen zu treffen.
§ 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG):
"... hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
- zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
- Betriebsärzten,
- Fachkräften für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen."
1 Funktion des ASA
Der Arbeitsschutzausschuss ist eine sehr alte Grundstruktur der Arbeitsschutzorganisation in Deutschland. Er entstammt dem Arbeitssicherheitsgesetz (Erstfassung 1973) und ist damit deutlich älter als z. B. die Gefährdungsbeurteilung, die erst mit dem Arbeitsschutzgesetz 1996 verbindlich wurde. Das mag ein Grund dafür sein, dass die Bestimmungen zum Arbeitsschutzausschuss zwar in einer recht überschaubaren Form gesetzlich verbindlich sind (s. o.), es aber im staatlichen Rechtssystem keine ergänzenden und konkretisierenden Verordnungen oder Regeln dazu gibt. Auch im Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherung gibt es keine konkret auf den ASA bezogenen Informationen.
Dadurch ist hier der Gestaltungswille des Unternehmens gefragt. Das ASiG und mit ihm der Arbeitsschutzausschuss stammen aus einer Zeit, in der sich die Arbeitswelt weniger vielfältig als heute darstellte und der Schwerpunkt im Arbeitsschutz noch weit mehr auf technischen Risiken und ihren Lösungen lag. Veränderungen wie
- größere Unternehmen und Unternehmensgruppen, die oft an verschiedenen, räumlich weit auseinander liegenden Standorten tätig sind,
- mehr Unternehmen mit Sitz im Ausland,
- die Zunahme von Arbeitsplätzen in Dienstleistung und Handel,
- durch Digitalisierung geprägte Arbeitsbedingungen,
tragen dazu bei, dass sich auch die Arbeit im ASA, seine Struktur und Zusammensetzung, die Art der dort zu bearbeitenden Fragestellungen und die Handlungsoptionen des Ausschusses verändern, auch wenn die Buchstaben des Gesetzes unverändert geblieben sind.
ASA heute – lästige Pflicht oder wertvolle Ressource?
Gerade in einem modern und effektiv strukturierten Unternehmen erscheint der Arbeitsschutzausschuss und die Art, wie er im Gesetz beschrieben und von Aufsichtsbehörden nachgefragt wird, manchem betrieblich Verantwortlichen wie ein Überbleibsel aus vergangenen Zeiten.
In einem Extrem kann das dazu führen, dass der ASA und seine Sitzungen zur Bedeutungslosigkeit verkommen, wenn es nicht gelingt, ihn mit den tatsächlichen Entscheidungsstrukturen des Unternehmens ausreichend zu verknüpfen. In solchen Fällen wird er als "Spielfeld" ausschließlich für die betrieblich zuständigen verstanden, die sich ohnehin mit Arbeitsschutzfragen beschäftigen "müssen", also vor allem Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, oft mit einem starken Schwerpunkt auf technisch-gewerblichen Fragestellungen.
Wenn andererseits Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einen hohen Stellenwert im Unternehmen haben, ist der ASA u. U. eng in moderne Managementstrukturen eingebunden und sollte entsprechend strukturiert arbeiten. Er kann dann nicht mehr nur als eine lose Gesprächsrunde geführt werden, um mehr oder weniger unverbindlich "Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten", sondern die Beteiligten müssen sich in komplexe Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz einarbeiten, z. B. die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen und das betriebliche Gesundheitsmanagement.
2 Wieviel ASA braucht ein Unternehmen?
Dass ASA-Sitzungen nach ASiG mindestens einmal im Quartal stattfinden müssen, wissen nahezu alle betrieblich Zuständigen, soweit sie überhaupt mit Arbeitsschutzangelegenheiten zu tun haben. So unmissverständlich diese Formulierung im Gesetzestext auch wirken mag, umso deutli...