Dirk Peters, Dr. Josef Sauer
1.1 Unterstützung des Arbeitgebers
Das Arbeitssicherheitsgesetz geht übereinstimmend mit der seit jeher geltenden Rechtslage davon aus, dass der Arbeitgeber bzw. seine im Betrieb beauftragten Führungskräfte für den Arbeitschutz und die Unfallverhütung im Betrieb verantwortlich sind. Dabei sollen ihn Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen.
Der Arbeitgeber muss daher Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte bestellen. Auf diese Weise soll erreicht werden:
- eine den besonderen Betriebsverhältnissen entsprechende Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften;
- die Nutzung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes;
- ein möglichst hoher Wirkungsgrad der Arbeitsschutzmaßnahmen.
Das Gesetz legt Mindestanforderungen fest, die der Arbeitgeber erfüllen muss. Wenn er darüber hinausgehen will, steht ihm das frei. Die gesetzlichen Verpflichtungen müssen durch eine Organisation der Arbeitssicherheit erfüllt werden, die wiederum Bestandteil der Betriebsorganisation ist. Wie eine Betriebsorganisation aufgebaut wird, hängt außer von den gesetzlichen Bestimmungen von der Größe und Gefährlichkeit des Betriebes, der Zahl der Beschäftigten und dem Interesse des Arbeitgebers an Arbeitssicherheit ab.
Die Aufgaben der Betriebsärzte, der Sicherheitsingenieure und der anderen Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind gesetzlich festgelegt. Eine arbeitsvertragliche Regelung ist in diesem Rahmen nicht mehr möglich. Die Bestimmungen sind bindend.
Die Unterstützungspflicht der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf den Arbeitsschutz konzentrieren. Was damit im Einzelnen gemeint ist, lässt sich dem ASiG nicht entnehmen. § 2 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz bezeichnet die Maßnahmen des Arbeitsschutzes als Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich von Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Geht man von der in § 1 Abs. 1 beschriebenen Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes aus, nämlich die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu gewährleisten, zu sichern und zu verbessern, lässt sich der Arbeitsschutz als das Instrument bezeichnen, mit dem die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit realisiert werden.
Im Anschluss daran kann Arbeitsschutz als die Gesamtheit aller Maßnahmen auf technischem, sozialem, hygienischem und medizinischem Gebiet beschrieben werden, die geboten sind, um die Arbeitnehmer vor den durch Arbeit verursachten Gesundheitsgefahren zu schützen. Gefahren, die durch Arbeit verursacht werden, können durch die Art und Weise der Tätigkeit, durch die Art des Betriebes, durch die Lage und das Zusammengehen betrieblicher Abläufe und den Zustand der Arbeitsräume, der Arbeitsplätze und der Einrichtungen, durch zeitliche, körperliche, geistige und seelische Beanspruchung der Arbeitnehmer entstehen. Danach gliedert sich der Arbeitsschutz in einen technischen und einen sozialen Bereich. In beiden Bereichen geht es um den Schutz des Menschen bei der Arbeit:
- Technischer Arbeitsschutz: Maßnahmen, die Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer vor den aus dem Betrieb als sächlichem Komplex folgenden Gefahren schützen – also z. B. Einrichtung mit Maschinen oder bauliche Gestaltung.
- Sozialer Arbeitsschutz: Maßnahmen, um die Arbeitnehmer vor den Gefahren zu schützen, die aus dem Zusammenwirken der Arbeitnehmer und ihrem Umgang miteinander resultieren können; Maßnahmen zum Schutz der in der Gesellschaft als besonders schutzbedürftig anerkannten Personen bei der Arbeit – also Frauen, Mütter, Jugendliche, Behinderte.
Die Unfallverhütung wird man nicht als einen neben dem Arbeitsschutz selbstständig existierenden Komplex betrachten können, sondern als einen Teil des Arbeitsschutzes, d. h., Arbeitsschutz ist auch Unfallverhütung.
1.2 Verantwortung für den Arbeitsschutz
Die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz einschließlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren ergibt sich aus staatlichen Bestimmungen (Gesetzen und Verordnungen) oder aus den Arbeitsschutzvorschriften der Unfallversicherungsträger. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber
- alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen;
- die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen, sich ändernden Gegebenheiten anpassen und dabei eine Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten anstreben.
Um die Arbeitsschutzmaßnahmen zu planen und durchzuführen, muss er nach § 3 Abs. 2 ArbSchG zudem
- die notwendigen Mittel bereitstellen und eine geeignete Organisation schaffen;
- dafür sorgen, dass die Maßnahmen in die betrieblichen Führungsstrukturen eingebunden und bei allen Tätigkeiten beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Dabei muss der Arbeitgeber