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Arbeitsunfähigkeit / 5.3 Während des Krankengeldbezugs

Norbert Finkenbusch
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Während des Krankengeldbezugs wird die Arbeitsunfähigkeit vom Arzt ebenfalls durch eine AU-Bescheinigung attestiert. Eine Folgebescheinigung ist spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit auszustellen.[1] Der Vordruck dient sowohl als Auszahlungsschein als auch dem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber.

Ab 1.1.2023 sind die Arbeitsunfähigkeitsdaten unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung der Telematikinfrastruktur (elektronische Gesundheitskarte)[2] unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln.[3] Die Regelung gilt auch für Krankenhäuser und stationäre Reha-Einrichtungen.[4] Ausgenommen sind nur Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind.

Die Praxis muss an ein Praxisinformationssystem angeschlossen sein. Sollte das nicht der Fall sein, kann eine Arbeitsunfähigkeit nicht zulasten der Krankenkasse festgestellt und bescheinigt werden.

Während der Übergangsphase bis zum 31.12.2022 wird weiterhin zusätzlich die 4-teilige Papierbescheinigung ausgestellt. Der Vordruck wird auch darüber hinaus verwendet, bis eine rechts- und beweissichere elektronische Bescheinigung möglich ist.

 
Hinweis

Verspätete Feststellung

Wird die fortgesetzte Arbeitsunfähigkeit eines versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmers verspätet festgestellt, bleibt der Anspruch auf Krankengeld auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.[5] Allerdings ruht während dieser Zeit der Anspruch auf Krankengeld.[6]

[1] § 46 Satz 2 SGB V.
[2] § 291a SGB V.
[3] § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 10 SGB V.
[4] § 39 Abs. 1a Sat...

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