Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer bereits auf der Grundlage seines (mündlichen oder schriftlichen) Arbeitsvertrags verpflichtet, die Weisungen seines Arbeitgebers und seiner Vorgesetzten zu befolgen. Zusätzlich zu dieser privatrechtlichen Pflicht normiert § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Das Gesetz enthält eine Vorsorgeverpflichtung jedes Arbeitnehmers für seine eigene Sicherheit und Gesundheit. Dazu gehört auch die Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften. Eine Missachtung ist eine Pflichtverletzung, die mit arbeitsrechtlichen Sanktionen belegt werden kann. Im Einzelfall kann dies zu einer Abmahnung oder auch zu einer Kündigung führen. Ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, Unfallverhütungs- bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften stets zu beachten, ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte grundsätzlich geeignet, eine ordentliche, je nach den Umständen des Einzelfalles sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 20.9.2007, 11 Sa 207/07). Bei vorsätzlicher Schadensverursachung kommen Regressansprüche der Berufsgenossenschaft in Betracht, falls diese als Folge eines Arbeitsunfalls Leistungen erbringen muss.

 
Achtung

Nach Möglichkeit

Die Pflicht der Beschäftigten besteht nach dem Gesetzeswortlaut "nach ihren Möglichkeiten". Das bedeutet, dass jeder die für den durchschnittlichen Arbeitnehmer übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten einhalten muss. Außerdem sind die Art und natürlich auch die Qualität der Unterweisung durch den Arbeitgeber von Belang.

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