§ 16 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet alle Arbeitnehmer, den Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dabei zu unterstützen,

  • die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten,
  • seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen und
  • festgestellte Gefahren und Mängel auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten mitzuteilen.

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